Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des A A L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 4.12.2001, GZ.: III/S- 37198/01, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 4.12.2001 wurde eine im Eigentum des Berufungswerbers stehende Schusswaffe, nämlich ein Karabiner K 98 mit gezogenem Lauf, zur Sicherung der Strafe des Verfalls gemäß § 39 VStG in Beschlag genommen.
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber im Verdacht stünde, eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 WaffenG, nämlich es unterlassen zu haben, den Erwerb einer Schusswaffe binnen vier Wochen einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, zu melden, begangen zu haben.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid bringt A L zusammenfassend vor, dass er die Schusswaffe von einem Arbeitskollegen gekauft habe, der diese wiederum auf einem Jahrmarkt erworben hätte. Er habe nicht gewusst, dass er den Erwerb bei der Polizei zu melden habe. Das Gewehr sei ohnehin nur zur Dekoration in seinem Wohnzimmer verwendet worden, etwaige Munition besäße er keine. Er ersuche "um Wiedererlangung". Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Zur sachlichen Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark sei auf § 39 Abs 6 VStG hingewiesen, der normiert, dass gegen den Bescheid, in dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, in sinngemäßer Anwendung des § 51 die Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig ist.
§ 51 Abs 1 VStG normiert wiederum, dass im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zusteht, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Gemäß § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, vorliegt, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Diese Anordnung ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, gegen den die Berufung - wie bereits oben erwähnt - nach § 51 Abs 1 VStG zulässig ist.
Die Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG setzt neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Berufungswerber in Verdacht steht, eine Übertretung des § 30 Abs 1 WaffenG 1996 begangen zu haben, derzufolge der Erwerb von Schusswaffen mit gezogenem Lauf, durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen vier Wochen vom Erwerber einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, zu melden ist. Der Berufungswerber bestreitet in seinem gesamten Vorbringen keineswegs, diese vom Waffengesetz ihm abverlangte Meldung unterlassen zu haben.
§ 51 Abs 1 WaffenG wiederum stellt das Unterlassen einer solchen Meldung im Sinne des § 30 WaffenG in der Bestimmung des § 51 Abs 1 Z 7 leg cit unter Strafe und sieht des Weiteren § 52 WaffenG vor, dass Waffen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, von der Behörde für verfallen zu erklären sind.
Daraus ergibt sich wiederum, dass beide Tatbildmerkmale, die Voraussetzung einer Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG darstellen, vorliegen und lediglich zu prüfen ist, ob eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die vorläufige Beschlagnahme jedenfalls notwendig ist, um allfälligen Bemühungen eines Beschuldigten, den drohenden Verfall der inkriminierten Waffe durch Verschleierung ihrer Herkunft abzuwehren, entgegenzuwirken.
Die Beteuerungen des Berufungswerbers, er besitze ohnehin keine Munition und das Gewehr sei nur eine Dekoration seines Wohnzimmers, bleiben im vorliegenden Fall ohne Belang. Zum weiteren Vorbringen des Berufungswerbers, er habe nicht gewusst, dass ein Erwerb einer Schusswaffe bei der Polizei zu melden ist, ist anzumerken, dass einerseits die Unkenntnis einer gesetzlichen Bestimmung nicht vor Strafe schützt, andererseits jemand, der eine Waffe, aus welchem Rechtstitel auch immer, erwirbt, schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus davon ausgehen muss, eine behördliche Genehmigung einholen zu müssen. Vor diesem Hintergrund war daher die Berufung abzuweisen.