RS UVS Kärnten 2001/10/01 KUVS-1370/5/2000

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Veröffentlicht am 01.10.2001
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Rechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der Begründung hervorgehen, auf welche Beweismittel die Feststellungen gegründet sind. Die Begründung muss einer eindeutigen und nachprüfenden Kontrolle zugänglich sein. Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist. Erschöpft sich die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde in der Feststellung, dass am 28.9.2000 in der Zeit von

14.10 bis 15.10 Uhr eine behördliche Überprüfung der Geldspielapparate im Standort A stattfand, zu der auch ein Sachverständiger aus dem Sachgebiet Automaten beigezogen wurde, und ist dieses Gutachten im Akt nicht auffindbar und war auch nicht überprüfbar, wer die Bespielung der Geldspielapparate vornahm, so muss dies zur Aufhebung des Bescheides führen, weil die Berufungsinstanz an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war.

(Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheides)

Schlagworte
Bescheid, Bescheidbegründung, Beschlagnahmebegründung, Beschlagnahmesachverhalt, Beschlagnahme, Glücksspielapparate, Geldspielapparate, Sachverständige, Sachverständigengutachten, Rechtmäßigkeitsüberprüfung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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