RS UVS Steiermark 1999/08/12 30.17-24/1999

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Veröffentlicht am 12.08.1999
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Rechtssatz

Da eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 2 VStG nur eine vorläufige Maßnahme ist, hat die Behörde entweder die Gegenstände wieder freizugeben, oder unter den entsprechenden Voraussetzungen die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG nachzuholen. Da die Beschlagnahmebescheide allerdings mangels Erlassung gegenüber der Eigentümerin ins Leere gegangen waren - auch der Verfallsbescheid war mangels Ausspruches in einem Straferkenntnisses behoben worden - lag bis zum Zeitpunkt, in dem der UVS über die Abweisung des Antrages auf Ausfolgung der vorläufig beschlagnahmten Spielapparate zu entscheiden hatte, noch keine Beschlagnahme vor, die mit einem gültigen Bescheid nach § 39 Abs 1 VStG angeordnet war. Sohin waren die Gegenstände noch immer (unzulässigerweise) lediglich "vorläufig" in Beschlag genommen.

Bei dieser Sachlage hatte der UVS den Bescheid, mit dem der erwähnte Antrag auf Ausfolgung abgewiesen wurde, zu beheben, was die behördliche Verpflichtung zur Freigabe der betreffenden Gegenstände begründete (sofern kein neuer Verfallsbescheid erlassen wurde).

Schlagworte
Beschlagnahme Beschlagnahmebescheid Vorläufigkeit Antrag Ausfolgung Behebung Beurteilungszeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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