RS UVS Kärnten 2004/04/07 KUVS-476/2/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird dem Berufungswerber im Straferkenntnis der Erstinstanz vorgeworfen, ein Jagdgebiet mit seinem Pkw außerhalb der öffentlichen Straßen durchquert und dabei ein Jagdgewehr mitgeführt zu haben, ohne dafür eine  schriftliche Bewilligung zu besitzen, so kann diesem  der Senat nicht entgegentreten, da unter dem Begriff  ?Durchstreifen" iS  des § 69 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz jede Art der Benützung, ob das nun ein Gehen oder Fahren (mit dem Pkw) ist, verstanden wird und wird dabei nicht auf  ein (nur) Gehen abgestellt. Somit wurde das beschlagnahmte Gewehr widerrechtlich mitgeführt und unterliegt nach dieser Gesetzesstelle dem Verfall.

Der Bescheid wird auch dadurch nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Beschlagnahme  des Gewehres und nicht den Erlag eines Geldbetrages anordnet, da diese Anordnungen in das Ermessen der Behörde gestellt sind; zumal bei einem Jagdgewehr, welches Pirschgängen dient, für den Besitzer der materielle Wert gegenüber dem ideellen Wert im Allgemeinen in den Hintergrund tritt, wodurch der Erlag eines dem Wert des Gewehrs entsprechenden Geldbetrages nicht zur Sicherung ausreicht.

Schlagworte
verba legalia, Gewehr, Durchstreifen eines Jagdgebietes, Durchstreifen eines Jagdgebietes mit Pkw, Verfall, Durchstreifen, Benützen, Benützen öffentlicher Straßen und Wege, Gehen, Fahren, Gehen und Fahren, Pkw, Jagdausübungsberechtigter, Beschlagnahme, Ermessen, Erlag eines Geldbetrages, Pirschgänge, Jagdgewehr, Jagd
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten