Wird dem Berufungswerber im Straferkenntnis der Erstinstanz vorgeworfen, ein Jagdgebiet mit seinem Pkw außerhalb der öffentlichen Straßen durchquert und dabei ein Jagdgewehr mitgeführt zu haben, ohne dafür eine schriftliche Bewilligung zu besitzen, so kann diesem der Senat nicht entgegentreten, da unter dem Begriff ?Durchstreifen" iS des § 69 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz jede Art der Benützung, ob das nun ein Gehen oder Fahren (mit dem Pkw) ist, verstanden wird und wird dabei nicht auf ein (nur) Gehen abgestellt. Somit wurde das beschlagnahmte Gewehr widerrechtlich mitgeführt und unterliegt nach dieser Gesetzesstelle dem Verfall.
Der Bescheid wird auch dadurch nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Beschlagnahme des Gewehres und nicht den Erlag eines Geldbetrages anordnet, da diese Anordnungen in das Ermessen der Behörde gestellt sind; zumal bei einem Jagdgewehr, welches Pirschgängen dient, für den Besitzer der materielle Wert gegenüber dem ideellen Wert im Allgemeinen in den Hintergrund tritt, wodurch der Erlag eines dem Wert des Gewehrs entsprechenden Geldbetrages nicht zur Sicherung ausreicht.