Für die Beschlagnahme nach §39 Abs1 VStG reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung aus. Dieser Verdacht war im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil einerseits der Videospielapparat AVS 2000 zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht bewilligt war (vgl. §2 Abs1 in Verbindung mit §9 Abs1 lita Spielapparategesetz), die angeführten Pokerautomaten andererseits nach dem Spielapparategesetz verbotene Spielapparate darstellen könnten (vgl. §4 in Verbindung mit §9 Abs1 lita Spielapparategesetz). In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob die letzterwähnten Pokerautomaten allenfalls auch dem Regelungsbereich des Glückspielgesetzes unterliegen, zumal auch nach der diesbezüglichen Rechtslage ein Verfall beschlagnahmter Geräte vorgesehen ist.