Mit Eingabe vom 7.2.1994 wurde gegen die Bundespolizeidirektion I als belangte Behörde die Beschwerde mit folgendem Inhalt an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichtet: "Nach Landung des Flugzeuges der Maschine Tyrolean VO228 am 23.1.1994 und nach Passieren der Zollkontrolle ging der Beschwerdeführer um ca. 21 Uhr zu seinem vor dem Flughafengebäude am dort befindlichen Parkplatz abgestellten PKW. Als er dort ankam, sprach ihn ein Beamter der Polizeieinsatzstelle Flughafen (Dienstnummer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Laserwarngeräte sind bewilligungspflichtige Funkanlagen iS §4 Abs1 Fernmeldegesetz 1949. §28 Abs2 Fernmeldegesetz 1949 sieht ihren Verfall vor. Gemäß §39 Abs1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles ihre Beschlagnahme anordnen. Bei Gefahr im Verzuge können Organe der öffentlichen Sicherheit Laserwarngeräte gemäß §39 Abs2 VStG vorläufig in Beschlag nehmen. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 11650/1988. Rechtssatz: Antrag auf Verfahrenshilfe im Maßnahmebeschwerdeverfahren unzulässig, weil gesetzlich nicht vorgesehen. Verweigerung der Herausgabe von anläßlich einer Zollkontrolle abgenommenen Tabletten und Rezepten durch Polizeibehörden stellt Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Kriminalpolizeiliche Beschlagnahme kann nur eine vorläufige Sicherstellung sein, die entweder durch einen Beschlagnahmebeschluß d... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 28.12.1992 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß ihm ein Flobertgewehr, dessen rechtmäßiger Eigentümer er sei, auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld nach § 39 Verwaltungsstrafgesetz (im folgenden VStG) beschlagnahmt worden sei. Ein Beschlagnahmebescheid sei nie ergangen. Die Beschlagnahme sei durch Organe des Gendarmeriepostens F auf angebliche Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld durchgeführt worden. Er habe lediglich e... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschlagnahme einer Waffe über Auftrag der Behörde kann weder auf § 39 Abs 1 und Abs 2 VStG, noch auf § 13 Abs 1 Waffengesetz gestützt werden, wenn hierüber kein Bescheid erlassen wurde und auch Gefahr im Verzug nicht vorliegt. Die Beschlagnahme war daher rechtswidrig. Schlagworte Beschlagnahme mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muß nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Dies liegt vor, wenn bei einem Grenzübergang nach Österreich ein "Beo" vorgefunden wird, welcher als unter das Artenschutzabkommen fallen, beschlagnahmt wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Verwendung der Gegenwartsform im § 39 Abs 1 VStG ("liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor...") ergibt sich, daß der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muß. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muß nicht erwiesen sein, da in diesem Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Die Behörde is... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG setzt neben den beiden Tatbestandsmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalles als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, daß eine Sicherung des Verfahrens überhaupt geboten ist. Entbehrt die
Begründung: des erstinstanzlichen Bescheides der
Gründe: , warum sich die Behörde veranlaßt sieht, für die Sicherung durch Verfall auch zu sorgen und die Akte lediglich Anzeige und ... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: "Die Bezirkshauptmannschaft xx ordnet zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme des Glücksspielautomaten, Marke Starlite, Bezeichnung Moon Patrol und verbotener Platine Fun World, einschließlich des darin enthaltenen Geldes an. Rechtsgrundlage: §39 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)." Gegen diesen Bescheid erhob Frau I F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr E B, Berufung und führte darin aus, daß nicht der teure Glücksspielauto... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Voraussetzung für eine Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten liegt nicht vor, wenn weder in der Anzeige noch im Straferkenntnis eine Funktionsbeschreibung erfolgt, wodurch beurteilt werden könnte, ob dieser Automat dem Glücksspielmonopol unterliegt, sondern nur von einem "verbotenen Pokerspiel" und einer "Gewinnanzeige am Bildschirm" gesprochen wird, ohne zu prüfen, ob die Einsatz- bzw Gewinngrenze für die Ausnahme vom Glücksspielmonopol pro Spiel überschritten wird. mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitig erhobenen Berufung im wesentlichen vor, daß die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne die hiezu erforderliche Konzession nicht erfolgt sei und daß weiters die Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalles als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraussetze, daß eine Sicherung des Verfalles überhaupt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der einzige von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Grund für die Notwendigkeit der Sicherung des Verfalles der genannten Waren war in der Verhinderung einer weiteren unbefugten Gewerbeausübung mit diesen Waren zu erblicken. Nach Auffassung des UVS-Wien ist dieser Grund aber nicht geeignet, die Notwendigkeit der Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Waren zur Sicherung der Strafe des Verfalles darzutun. Schlagworte Verfall, unbefugte Gewerbeausübung, Beschlagn... mehr lesen...