RS UVS Vorarlberg 1997/10/01 1-0926/97

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Rechtssatz

Durchgestrichene bzw. mit Frakturlinien versehene Hakenkreuzsymbole auf einem Transparent, verbunden mit einem "antifaschistischen" Text rechtfertigen keine Beschlagnahme dieses Transparentes im Sinne des §39 Abs1 VStG in Verbindung mit §1 des Abzeichengesetzes. Nach §2 Abs1 des Abzeichengesetzes finden nämlich die Verbote des §1, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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