Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des K R, vertreten durch Dr. D R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.12.2004, GZ.: III/S-44736/04, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid ordnete die Bundespolizeidirektion Graz die Beschlagnahme der Geldspielapparate der Marke Play Star, Bell plus Star, Geräte Nr. und der Marke Play Star, Geräte Nr. gemäß § 39 Abs 1 VStG zur Sicherung des Verfalls nach § 37 Abs 2 Stmk. Veranstaltungsgesetz (Stmk. VAG) mit der Begründung an, K R habe diese Spielapparate am 1.12.2004, um 1.55 Uhr, in G, M, im Cafe B, ohne behördliche Genehmigung bzw. Bewilligung aufgestellt und betrieben. Dagegen richtet sich die Berufung vom 28.12.2004. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschuldigte sei weder Eigentümer noch Besitzer der beschlagnahmten Geldspielapparate zum Zeitpunkt 1.12.2004. Der Berufungswerber habe am 30.11.2004 die in Beschlag genommenen Geldspielapparate einem Kaufinteressenten präsentiert und danach verkauft. Die Geräte hätten am 1.12.2004 vom Käufer abgeholt werden sollen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner darüber getroffenen Entscheidung von nachstehenden Erwägungen ausgegangen: Sachverhalt: Auf Grund der Aktenlage kann festgestellt werden, dass im Zuge einer Schwerpunktkontrolle nach dem Stmk. VAG am 1.12.2004 im angeführten Lokal die beiden verfahrensgegenständlichen Spielautomaten aufgestellt vorgefunden wurden. Wie der hierüber verfassten Anzeige entnommen werden kann, wurde hiebei festgestellt, dass die Bewilligungsdauer für beide Geräte bereits mit 10.8.2003 endete. Der Berufungswerber gab am Tag darauf im Polizeiwachzimmer K dazu befragt an: Ich habe die beiden Geräte nach Ablauf der Bewilligung ausgeschalten und die Kabel entfernt. Seither sind sie ausgeschalten im gen. Lokal aufgestellt gewesen. Am 29.11.2004 habe ich die beiden Geräte an einen Unbekannten verkauft. Ich weiß, dass das blöd klingt, aber wir haben keinen Kaufvertrag gemacht, sondern den Kaufpreis von insgesamt ?
1.000,-- lediglich auf einem Bierdeckel vermerkt, welchen ich nicht mehr habe. Ich kann daher den Namen des Käufers nicht mehr angeben. Um dem Käufer die Funktionstüchtigkeit der Spielapparate zu beweisen, habe ich die Apparate eingeschalten. Nach dem Kaufabschluss habe ich die Apparate wieder ausgesteckt. Leider habe ich die Kabel nicht entfernt, da der Käufer die Apparate baldigst abholen wollte. Wer die Apparate eingeschalten hat, weiß ich nicht. Mein Stellvertreter im gen. Lokal gem. dem Veranstaltungsgesetz ist die dort angestellte K R. Die beiden Apparate wurden am Tag der Kontrolle nach erfolgter Beschlagnahme in das Polizeiwachzimmer G überstellt. Hierauf erging der gegenständliche Beschlagnahmebescheid, gegen den sich die vorliegende Berufung richtet. Nach Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigte der Berufungswerber sich am 11.1.2005 zum Tatvorhalt dahingehend, dass er die ihm zur Last gelegte Tat dem Grunde nach nicht bestreite, jedoch einwende, die zum Kontrollzeitpunkt eingeschalteten Geldspielapparate seien nicht bespielt worden. Rechtliche Beurteilung: Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde gemäß § 39 Abs 1 VStG zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Geräte anordnen. Bezogen auf den Berufungsfall ist davon auszugehen, dass gemäß § 37 Abs 2 Stmk. VAG bei Übertretungen des § 5 a Abs 1 (Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten ohne Bewilligung) Spielapparate einschließlich des darin enthaltenen Geldes, die den Gegenstand der strafbaren Handlung gebildet haben, für verfallen zu erklären sind. Beim festgestellten Sachverhalt liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 5 a Abs 1 Stmk. VAG, für welche eine Verfallserklärung im § 37 Abs 2 - wie zuvor ausgeführt - normiert ist, vor. Nach herrschender Rechtsansicht ist eine Beschlagnahme nach § 39 VStG bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht einmal erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden könnte (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/03/0330, sowie vom 21.6.1989, 89/03/0172). Eine Beschlagnahme gemäß § 39 Abs 1 VStG setzt neben den beiden Tatbestandsmerkmalen - Verdacht einer Verwaltungsübertretung und angedrohter Verfall für dieses Delikt als Strafe - als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass die Sicherung des Verfalles geboten ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der damit im Einklang stehenden Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS 8.10.2002, 30.5-31/2002-2, 24.11.2004, 30.5-36/2004-2 ua.), dass es der erstinstanzlichen Behörde aufgetragen ist, im Bescheid über die Beschlagnahme jene Gründe darzulegen, aus denen sie sich bestimmt sieht, für die Sicherung des Verfalles vorzusorgen. Ein derartiger Grund könnte beispielsweise darin erblickt werden, dass ohne Beschlagnahme die Gefahr bestünde, die Geldspielautomaten könnten vor Beendigung des Verfahrens entfernt und so dem Zugriff der Behörde entzogen werden (VwGH 29.6.1984, 84/17/0072) oder aber ein Austausch von Spielen an den Geldspielapparaten sei durch einfache Manipulation nicht auszuschließen, wodurch die gebotene Verhängung des Verfalls vereitelt werden könne (VwGH 23.5.1990, 89/01/0330). Die Notwendigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls ist von der Behörde auf den konkreten Fall bezogen zu begründen. Der angefochtene Bescheid entbehrt jeglicher Begründung, weshalb die Sicherung des Verfalls im Anlassfall geboten erscheint. Dieser Mangel ist daher von der erkennenden Behörde im Rahmen ihrer im § 66 Abs 4 AVG eingeräumten Befugnis zu beheben und die Begründung wie folgt nachzuholen: Bei der wiedergegebenen Erstverantwortung des Berufungswerbers konnten Bedenken bestehen, es drohe die Gefahr, die Spielautomaten könnten vom Aufstellungsort entfernt und somit dem Zugriff der Behörde entzogen werden, bevor das zu führende Strafverfahren beendet und ein allfälliger Verfall ausgesprochen wird. Der Berufungswerber erklärte, ein Käufer, dessen Namen er nicht angeben könne, wolle die Apparate baldigst abholen. Auch in der Berufung ist die Rede vom Eigentum eines Dritten, der die Geräte am 1.12.2004 abholen sollte, ohne dass die betreffende Person mit Namen und Anschrift angeführt wird. Aus diesem Grund erscheint die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Beschlagnahme im zu beurteilenden Berufungsfall geboten und ist sohin davon auszugehen, dass diese rechtmäßig erfolgt ist.