Die Beschlagnahme von Geldspielapparaten nach § 39 Abs 1 VStG setzt neben dem Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 5a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG (Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten ohne behördliche Bewilligung) als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass die Sicherung des Verfalls nach § 37 Abs 2 Stmk. VeranstaltungsG geboten ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der damit im Einklang stehenden Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS 08.10.2002, UVS 30.5-31/2002-2, 24.11.2004, UVS 30.5-36/2004-2 ua), dass es der erstinstanzlichen Behörde aufgetragen ist, im Bescheid über die Beschlagnahme jene Gründe darzulegen, aus denen sie sich bestimmt sieht, für die Sicherung des Verfalls vorzusorgen. Ein derartiger Grund könnte beispielsweise darin erblickt werden, dass ohne Beschlagnahme die Gefahr bestünde, die Geldspielautomaten könnten vor Beendigung des Verfahrens entfernt und so dem Zugriff der Behörde entzogen werden (VwGH 29.06.1984, 84/17/0072). Ein anderer Grund wäre gegeben, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Spiele an den Geldspielapparaten durch einfache Manipulation ausgetauscht werden, wodurch die Verhängung des Verfalls vereitelt werden könnte (VwGH 23.05.1990, 89/01/0330). Der Berufungswerber hatte am Tag nach der Beschlagnahme im Polizeiwachzimmer angegeben, dass er die beiden Geldspielapparate, bei denen zum Kontrollzeitpunkt der Verdacht des Aufstellens und Betreibens ohne behördliche Genehmigung nach § 5a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG vorlag, an einen Unbekannten verkauft habe. Es sei kein schriftlicher Kaufvertrag gemacht worden sei, weshalb er den Namen des Käufers nicht mehr angeben könnte. Der Käufer habe die Apparate baldigst abholen wollen, weshalb die Kabel zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht entfernt worden waren. Bei dieser Erstverantwortung war die Annahme der drohenden Gefahr gerechtfertigt, dass die Spielapparate vom Ort der Aufstellung entfernt und somit dem Zugriff der Behörde entzogen werden könnten, bevor das Strafverfahren nach § 5a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG beendet und allenfalls der Verfall ausgesprochen wird. Auch in der Berufung war die Rede vom Eigentum eines Dritten, der die Geräte am Tag der Amtshandlung abholen sollte, ohne dass die betreffende Person mit Namen und Anschrift angeführt wurde. Die Beschlagnahme der beiden Geldspielapparate war somit geboten und rechtmäßig.