Die Beschlagnahme von Spielapparaten (§ 39 Abs 1 VStG, § 30 b Abs 1 Stmk VeranstaltungsG) kann nur gegenüber dem Eigentümer ausgesprochen werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0259). Daher entfaltet eine Beschlagnahme keine Rechtswirkungen, wenn sie nicht gegenüber der Eigentümerin des ohne Bewilligung aufgestellten Geldspielapparates, nämlich der das Gerät vermietenden Ges.m.b.H., ausgesprochen wird, sondern ausschließlich gegenüber dem Aufsteller des Gerätes. Wenn aber dieser Aufsteller durch die bescheidmäßige Beschlagnahme in seinen Interessen nicht verletzt werden kann, ist er zur Erhebung von Berufungen auch dann nicht legitimiert, wenn der angefochtene Bescheid über die Beschlagnahme an ihn ergangen ist.