Es ist nicht erforderlich, dass die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse tatsächlich nachteilig beeinflusst wurde noch ist es eine Voraussetzung, dass die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren geschädigt wurde. Vielmehr ist Voraussetzung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Futtermittelgesetz 1999, dass auf Grund der konkreten Umstände das Futtermittel objektiv betrachtet geeignet ist, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse nachteilig zu beeinflussen, also eine konkrete Eignung der nachteiligen Beeinflussung der Qualität nicht ausgeschlossen werden kann. Fallen die Voraussetzungen zur vorläufigen Beschlagnahme weg, so ist diese aufzuheben. (Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme)