Das Erfordernis einer Notwendigkeit der Beschlagnahme der Trophäe war im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem Beschwerdeführer war es nämlich auf Grund seines Wohnsitzes ausserhalb von Österreich besonders leicht möglich, die Trophäe durch Verbringung ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber von dieser Möglichkeit nach der Hegeschau, bei welcher die landeseinheitliche Bewertungskommission feststellte, dass es sich beim erlegten Hirsch tatsächlich um einen solchen der Klasse IIa handelte, Gebrauch gemacht hätte.