Die gegenständliche vorläufige Beschlagnahme stellte eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Da aber die Bezirkshauptmannschaft nach der vorläufigen Beschlagnahme einen Bescheid gemäß § 39 Abs 1 VStG erließ, mit dem die endgültige Beschlagnahme angeordnet wurde, bildet nunmehr dieser Bescheid die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme. Die vorläufige Beschlagnahme ist rechtlich nicht mehr selbständig existent. Es kann daher seit der Erlassung des Bescheides nur mehr dieser Bescheid, nicht mehr aber der ursprüngliche verfahrensfreie Verwaltungsakt der vorläufigen Beschlagnahme angefochten werden. Somit ist das bereits vor der Erlassung des erwähnten Bescheides eingeleitete Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde betreffend die vorläufige Beschlagnahme wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.