Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn W. M., geb am XY, whft in I., XY-Straße 3/2, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 08. Jänner 2008, Zl II-STR-00045e/2008, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde folgende Beschlagnahme ausgesprochen:
?Ihnen, Herr W. M., wird zur Last gelegt, am 22.12.2007 in der Zeit von ca 0.15 Uhr bis ca 0.30 Uhr als Wohnungsinhaber in Ihrer Wohnung in I., XY-Straße 3/2, ein Tonwiedergabegerät, nämlich Ihren dortigen Fernsehapparat der Marke Panasonic, in derart beträchtlicher Lautstärke bzw mit einem solchen Schalldruckpegel betrieben zu haben, dass dadurch entgegen § 4 Abs 2 der Verordnung zur Lärmbekämpfung der Stadt Innsbruck die (zulässige) Zimmerlautstärke bei weitem überschritten wurde und dadurch dortige Nachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt waren und in Ihrer Nachtruhe gestört wurden. Ihnen, Herr W. M., wird daher zur Last gelegt, als Wohnungsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 des Tiroler Landespolizeigesetzes, LGBl Nr 60/1967, idgF Nr 10/2006 iV mit § 4 Abs 2 der Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Stadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.1976) begangen zu haben.
Gemäß § 39 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) wird hinsichtlich dieses Ihres in der obigen Anlastung beschriebenen Fernsehapparates der Marke Panasonic zur Sicherung des Verfalles im Zuge des diesbezüglich gegen Sie im Sinne der obigen Anlastung wegen Übertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz in Aussicht stehenden Verwaltungsstrafverfahrens die Beschlagnahme angeordnet und verfügt.?
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass laut Meinung des Berufungswerbers im gegenständlichen Falle eine Verwechslung vorliege. Die Lärmbelästigung sei nicht durch ihn, sondern durch die Familie B., welche ebenfalls im Erdgeschoss des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses wohnt, hervorgerufen worden. Der angefochtene Beschlagnahmebescheid sei daher zu Unrecht ergangen und wurde die Aufhebung des Beschlagnahmebescheides beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Akt Einsicht genommen und am 24. April 2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden neben dem Berufungswerber die Zeugen R. G., M. T. und G. B. einvernommen.
Der Zeuge M. T. gab Folgendes an:
?Ich wohne seit Februar 2007 in der Wohnanlage XY-Straße 3 auf Top 4. Es handelt sich hierbei um eine Wohnung im ersten Stock. Der hier anwesende Berufungswerber wohnt einen Stock tiefer auf der gegenüberliegenden Seite. Unter mir wohnt die Familie B. Es handelt sich hierbei um Top 2. Ich kann mich an die Vorfälle von den Nachtstunden des 21.12. und 22.12.2007 noch erinnern. Ich hielt mich damals mit Herrn B. G., der damals auch bei mir in der Wohnung wohnte in der Wohnung auf. Es war schon nach 22.00 Uhr. Es konnte Musiklärm wahrgenommen werden. Diese stammte vom älteren Sohn der unter mir wohnenden Familie B. Zur Familie gehören die Mutter und zwei Kinder. An diesem Abend hat der ältere Sohn eine Privatparty gemacht. Bei der Party waren mehrere Personen anwesend. Über einen Computer wurde Musik sehr lautstark abgespielt. Ich bin in dieser Nacht bereits auch schon vor 22.00 Uhr zwei- oder dreimal zur Familie B. hinuntergegangen und habe ersucht, dass sie den Lärm einstellen mögen. Diese Lärmbelästigung hat es auch schon einige Tage davor gegeben. Auch da habe ich es ihnen immer wieder gesagt, er möge insbesondere den Bass leiser stellen. Da in dieser Nacht meine Aufforderungen nichts nützten und der Lärm weiter anhielt, habe ich nach 22.00 Uhr die Polizei Innsbruck angerufen. Ich habe mich zur Polizeiinspektion Pradl verbinden lassen. Dort habe ich die Lärmerregung unter mir durch die Familie B. angezeigt. Ich habe auch noch gefragt, ob ich warten solle und ihnen an der Haustür aufmachen möge. Dies wurde verneint. Kurz nach meinem Anruf, glaublich um ca. 22.30 Uhr ist dann eine Zivilstreife zu unserem Haus gekommen. Ich habe gesehen, wie sie mit einem Schlüssel zum Haus hineingegangen sind. Die beiden Zivilbeamten haben noch im Hausgang gehorcht, aus welcher Wohnung der Lärm kommt. Sie konnten feststellen, dass der Lärm aus der Wohnung der Familie B. stammt. Sie haben an der Tür der Familie B. geläutet und dann wurde auch die Musik deutlich zurückgedreht. Es wurden noch einige Sätze im Stiegenhaus gesprochen, dann gingen die beiden Beamten in die Wohnung hinein. Ich habe dies aus meiner geöffneten Wohnungstür beobachten können. Nachdem die Beamten gefahren sind war vorerst einige Zeit Ruhe. Nach ca einer halben Stunde war wiederum Lärm. Ich habe die Polizei aber dann nicht noch neuerlich angerufen. Nachdem es kurz wieder laut war, wurde es dann wieder leiser. Vielleicht wurde dann noch eine Kontrolle gemacht. Der Lärm hörte dann zwischen 23.15 Uhr und 24.00 Uhr auf. Ich habe die Polizei nur einmal, beim ersten Mal nach 22.00 Uhr telefonisch verständigt. Später habe ich niemanden mehr angerufen. Ich habe in der Nacht keine Lärmerregung, insbesondere durch laute Musik wahrgenommen. Aus der Wohnung des hier anwesenden W. M. habe ich weder damals noch je Lärm wahrgenommen bzw hat mich noch nie ein Lärm aus der Wohnung des Herrn M. gestört. Ich habe sicherlich nicht Herrn W. M. vom Top 1 angezeigt, weil ich ja wusste, dass der Lärm aus dem Top 2 stammte. Von der ganzen Beschlagnahmegeschichte erfuhr ich erst ca Mitte Jänner von Herrn W. M. persönlich als ich ihn zufällig einmal traf und wir uns aussprachen. Meiner Meinung nach ist Herr W. M. in diesem Fall zu Unrecht der Fernseher abgenommen worden. Ich möchte auch noch anführen, dass ich auch am Heiligen Abend zu Familie B. wegen neuerlicher Lärmerregung hinunter gehen musste. Dort konnte ich sogar die Mutter persönlich antreffen, die glaublich am 21., 22. Dezember nicht in der Wohnung war. Ich habe sie ausdrücklich auf meinen Anruf bei der Polizei hingewiesen. Ich ersuchte sie eindringlichst dafür Sorge zu tragen, dass diese Lärmerregungen ein Ende haben. Dies wird auch mein damals bei mir wohnender Kinderdorfmitbruder B. G. bestätigen können, der auch einige Male bei der Familie B. wegen Lärmbelästigungen vorgesprochen hat. Bei Besuchen bei Herrn M. konnte ich auch dessen Ersatzfernsehgerät sehen. Er benützt auch seit der Abnahme ein Ersatzgerät, dessen Betrieb mich auch nie gestört hat.?
Der Zeuge B. G. sagte Folgendes aus:
?Ich bin der SOS-Kinderdorfbruder von Herrn M. T. Ich wohnte von ca Mai 2007 bis Jänner 2008 bei ihm in der Wohnung in der XY-Straße 3/Top 4. Ich kann mich noch ungefähr an den Vorfall in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2007 erinnern. Ich war damals in der Wohnung meines SOS-Mitbruders. Ich habe genau gehört, dass wiederum starker Lärm aus der Wohnung unter uns war. Wir waren bereits öfters bei den Bewohnern einen Stock tiefer. Es handelte sich um die Familie B. Ich war auch bereits vor dem 21.12.2007 ein paar Mal bei der Familie B. und habe mich wegen Lärmbelästigungen beschwert. Herrn W. M. habe ich nur vom Sehen her gekannt. Man hat von ihm eigentlich nie etwas gehört. Ich konnte auch nie eine Lärmbelästigung durch Herrn M. hören oder feststellen. Die Lärmerregung am Abend des 21.12.2007 habe ich sehr gut mitbekommen. Wir haben uns auch besprochen und Herr M. hat dann bei der Polizei angerufen. Diese ist dann auch gekommen und es wurde dann etwas besser. Nach meiner Einschätzung nach kann ich eine Lärmbelästigung in der Nacht vom 21. auf den 22.12.2007 durch den hier anwesenden W. M. ausschließen.?
Der die Amtshandlung durchführende Bedienstete der Stadt Innsbruck R. G. gab als Zeuge zum Sachverhalt Folgendes an:
?Ich bin seit ca 4 Jahren Vertragsbediensteter bei der Stadt Innsbruck. Ich bin Erhebungsbeamter im neu geschaffenen Amt für Gemeindesicherheit. In diesen Bereich fallen insbesondere Lärmerhebungen, Lärmbelästigungen udgl. Es wird sowohl Nacht- als auch Tagdienst verrichtet. Bei einer Lärmanzeige, insbesondere Nacht läuft dies im Normalfall so ab, dass über die Notrufnummer oder über die Polizeinummer Anzeige bei der Polizei in Innsbruck erstattet wird. Die Polizeibeamten klären dann den Sachverhalt ab. Für den Fall, dass ein Einschreiten nach der Innsbrucker Lärmverordnung notwendig ist wird unser Amt telefonisch verständigt und es ist dann unter Umständen notwendig, dass ein Beamter unseres Amtes zu den Polizeibeamten fährt und dort nach der Lärmverordnung bzw dem Tiroler Landespolizeigesetz einschreitet. Am 22.12. um 00.20 Uhr ging über die Stadtleitstelle W. der Bundespolizeidirektion Innsbruck eine Meldung an uns, dass in Innsbruck, XY-Straße 3 eine Lärmbelästigung vorgefallen sei. Es wurde nicht angezeigt, von wem oder bei welchem Top die Lärmerregung ausginge. Ich bin dann mit meinem Kollegen W. zur -XY-Straße 3 gefahren. Im Hausgang konnte ich Musik hören. Die Musik war laut. Ich habe sie vom Hören her der Wohnung glaublich rechts vom Eingang her zugeordnet. Im Bericht steht Top 2. Dies war damals meine Einschätzung. Ich habe dann mehrmals an der Wohnung geläutet und auch geklopft. Aufgemacht hat mir dann Herr M. Ich habe mich dann als städtischer Mitarbeiter vorgestellt. Ich habe ihn aufgeklärt, dass eine Lärmbeschwerde vorliege und er möge das Gerät leiser stellen. In der Wohnung hielt sich auch noch eine Frau auf. Herr M. war uneinsichtig auf Grund meiner Aufklärung. Er hat so ungefähr gesagt, er tue was er wolle und wir hätten ihm nichts zu sagen. Ich habe in drei Mal darauf aufmerksam gemacht, dass er das Gerät leiser stellen möge, ansonsten müsste ich ihm das Gerät abnehmen. Die anwesende Frau sprach mehrmals auf Herrn M. ein, er möge das Gerät leiser stellen. Herr M. blieb stur und sagte in etwa, er würde nichts tun und setzte sich auf eine Couch nieder. Der Frau ist die Situation unangenehm geworden und hat dann den Raum verlassen. Zwischenzeitlich hat mein Kollege eine Funkstreife angefordert. Diese ist mittlerweile auch eingetroffen. Ich habe dann den hinzugekommenen Polizeibeamten erklärt, dass Herr M. uneinsichtig sei und dass wir nun beabsichtigen, das Fernsehgerät zu beschlagnahmen. Er wollte sich zuerst noch zur Wehr setzen. Die anwesenden Polizeibeamten haben ihn diesbezüglich dann beruhigt. Wir haben dann das Gerät abgebaut, mitgenommen und eine Bestätigung ausgestellt. Die Unterschrift auf der Bestätigung wurde von Herrn M. verweigert.
Mir wird die Bestätigung im Akt einmal ohne Geschäftszahl und die zweite Kopie mit der Geschäftszahl, die aus dem Büro vergeben werden kann, vorgelegt. Die Uhrzeit ist in beiden Fällen 00.30 Uhr. Das heißt die Beschlagnahme erfolgte um 00.30 Uhr und nicht um 02.30 Uhr. Ich möchte feststellen, dass ich vor meinem Einsatz gegen 00.30 Uhr am 22.12.2007 nicht im gegenständlichen Haus war. Das heißt, wenn eine Lärmüberprüfung stattgefunden hat, muss diese von Polizeibeamten durchgeführt worden sein und nicht von städtischen Mitarbeitern. Ich selbst habe die Lärmerregung bis zum Öffnen einer Tür ca 5 Minuten wahrgenommen. Nach meinen Erfahrungen hat es bisher mit Herrn M. weder vorher und jedenfalls nach dem 22.12.2007 keine Probleme wegen Lärmerregung gegeben. Bei der Information über die Stadtleitstelle der Bundespolizeidirektion war der Wortlaut ungefähr so: ?Schon wieder in der XY-Straße? oder so ähnlich. Das wäre ein Hinweis darauf, dass dort bereits eine Lärmerregung war oder angezeigt wurde.
Für die gegenständliche Straße ist meines Wissens nach die Polizeiinspektion Pradl zuständig.
Auf Befragung durch den Berufungswerber gibt der Zeuge an:
Ich habe vorerst nur Musik gehört. Dass es sich um einen Fernseher gehandelt hat, konnte ich erst nachher feststellen. Auf Vorhalt über die Uhrzeit, dass nämlich die Beschlagnahme erst gegen 02.30 Uhr stattgefunden haben soll, gebe ich nochmals an, dass die Beschlagnahme um 00.30 Uhr am 22.12.2007 erfolgte.?
Nach der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde beim Strafamt der Stadt Innsbruck hinsichtlich etwaiger Vormerkungen telefonisch nachgefragt. Diesbezüglich wurde die Auskunft erteilt, dass gegen Herrn W. M. keine Vormerkungen nach dem Landespolizeigesetz aufscheinen. Es scheinen jedenfalls keine Lärmübertretungen die vor oder nach dem gegenständlichen Vorfall begangen worden sind auf. Eine Nachfrage bei der Polizeiinspektion Pradl ergab, dass im dortigen Protokoll die Verständigung der städtischen Mitarbeiter gegen 0.30 Uhr im Protokoll aufscheint. Ein vorhergehendes Telefonat schein nicht auf, da nur jene Telefonat die über den Notruf 133 hereinkommen abgespeichert werden.
Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bestimmung des VStG lautet wie folgt:
§ 39
(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.
(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(6) Gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, ist in sinngemäßer Anwendung des § 51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig.
Gemäß der anzuwendenden Strafbestimmungen des § 4 Abs 2 des Tiroler Landespolizeigesetzes kann bei Vorliegen von erschwerenden Umständen der Verfall der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs 2 Tiroler Landespolizeigesetz wäre grundsätzlich eine Beschlagnahme im Sinne des § 39 VStG möglich. Voraussetzungen für die Anwendung der Verfallsbestimmung des § 4 Abs 2 ist einerseits das erschwerende Umstände vorliegen und andererseits in der Ausübung des eingeräumten Ermessens der Verfall ausgesprochen wird.
Im gegenständlichen Falle hat das Ermittlungsverfahren, gestützt auf die Glaubhaften Aussagen von Zeugen, ergeben, dass vor dem Einschreiten des Bediensteten der Stadt Innsbruck eine Lärmerregung in der Wohnung der Familie B. stattgefunden hat. Diese Lärmerregung wurde von den Nachbarn M. T. und G. B. wahrgenommen und in der Berufungsverhandlung geschildert. Die Lärmerregung aus der Wohnung der Familie B. war so intensiv, dass der Zeuge M. T. die Polizeiinspektion Pradl telefonisch über den Missstand informiert hat. Der Berufungswerber ist in der gegenständlichen Nacht erst wesentlich später nach Hause gekommen und hat nach Mitternacht mit einer Begleitung eine DVD über den beschlagnahmten Fernsehapparat abgespielt. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Bediensteten der Stadt Innsbruck und der Bundespolizei war aufgrund der gewählten Lautstärke die Musik jedenfalls auch im Hausgang gut hörbar. Zu einer Belästigung der Nachbarn M. und B. ist es jedenfalls nicht gekommen. Laut Aussage des städtischen Erhebungsbeamten erfolgte sein Einschreiten aufgrund einer Information der Stadtleitstelle der Bundespolizeidirektion Innsbruck und lies die Wortwahl der Verständigung darauf schließen, dass es bereits vorher im selben Haus zu einer Lärmerregung gekommen war. Diese vorausgehende Lärmerregung hat glaubhaft nicht der Berufungsbewerber zu verantworten.
Der Berufungswerber wohnt bereits seit ca acht Jahren in der städtischen Mietwohnung in Innsbruck, XY-Straße 3/Top 1. Es scheinen gegen ihn keine Übertretungen nach dem Tiroler Landespolizeigesetz wegen etwaiger Lärmerregungen auf. Nach der Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Fernsehgerätes hat sich der Berufungswerber ein Ersatzfernsehgerät beschafft und auch weiterhin dieses benützt und ist es auch diesbezüglich zu keinen Beanstandungen nach dem Tiroler Landespolizeigesetz mehr gekommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund des vorliegenden Erhebungsergebnisses jedenfalls davon aus, dass im gegenständlichen Fall erschwerende Umstände, die den Verfall des abgenommenen Fernsehgerätes rechtfertigen würden, jedenfalls nicht vorliegen. Ein Verfall wäre, ohne auf die Entscheidung der Erstbehörde Einfluss nehmen zu wollen, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der Unbescholtenheit des Berufungswerbers nach Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol als unangemessen streng zu werten, sodass auch eine diesbezügliche Ermessensentscheidung zu Gunsten des Berufungswerbers ausgehen müsste. Seitens der Berufungsbehörde war daher der Berufung statt zu geben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid aufzuheben. Das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Landespolizeigesetz ist von der Erstbehörde fortzusetzen.
Die getroffene Entscheidung scheint ausreichend begründet.