Die Beschlagnahme einer Schusswaffe mit gezogenem Lauf ist zur Sicherung des Verfalls nach § 52 WaffG geboten, wenn der Erwerb der Waffe entgegen § 30 Abs 1 WaffG nicht einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden gemeldet wurde, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, da die Schusswaffe angeblich über einen Arbeitskollegen des Berufungswerbers auf einem Jahrmarkt erworben wurde. Andernfalls könnte der Verfall der Waffe durch Verschleierung ihrer Herkunft erschwert werden (so ist eine Waffe nach § 52 Abs 1 Z 3 WaffG für verfallen zu erklären, wenn sie den Gegenstand einer nach § 30 WaffG strafbaren Handlung bildet, und wenn zB die Herkunft der Waffe nicht feststellbar ist). Die Beteuerungen des Berufungswerbers, er besitze keine Munition und sei das Gewehr nur eine Dekoration seines Wohnzimmers, bleiben in diesem Fall ohne Belang.