Rechtssatz: Mit der gegenständlichen Verfolgungshandlung in Form einer ?Aufforderung zur Rechtfertigung? wird dem Berufungswerber für die vorgeworfenen Delikte als Tatzeit lediglich das Datum vorgeworfen, allerdings ohne Angabe einer näheren Uhrzeit. Da am Tattag nicht nur der Berufungswerber, sondern auch noch andere Personen das Grundstück für den Modellflugzeugbetrieb genutzt haben, kann aufgrund der Tatzeitangabe allein mit Datum ohne nähere Uhrzeit nicht ausgeschlossen werden, dass de... mehr lesen...
Rechtssatz: § 22 Abs. 2 Z 4 MeldeG enthält als Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigten einen Meldezettel als Unterkunftsgeber unterschrieben hat. Den Beschuldigten selbst wurde aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren niemals vorgehalten, dass er als Unterkunftsgeber diese Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dem Beschuldigten wurde daher ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und für die Subsumtion der... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Judikatur, dass bei Übertretungen des § 103 Abs. 1 KFG in Strafbescheiden stets das Tatbestandsmerkmal ?als Zulassungsbesitzer? anzuführen ist. In dieser Funktion muss der Beschuldigte bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bezeichnet werden. In Analogie ist deshalb auch zu fordern, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten im Sinne des § 45 Abs 1 KFG bei einschlägigen Übertretungen innerhalb... mehr lesen...
Beachte VwGH 08.11.2000, 99/04/0115 Rechtssatz: Die Erstbehörde, welche die gegenständliche Lenkeranfrage erst nach dem Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich des dieser Lenkeranfrage zugrunde liegenden StVO-Delikts vorgenommen hat, hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, den bekannt gegebenen Lenker wegen dieses StVO-Delikts einer Bestrafung zuzuführen, gleichgültig, welche Person vom Beschuldigten in der Beantwortung der Lenkeranfrage als Fahrzeuglenker b... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn F zur Last gelegt, als verantwortlicher Betreiber einer Kraftfahrlinie die Bestimmung des § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz insofern missachtet zu haben, als dass er die erforderliche Meldung für das Betriebsjahr 2006 nicht ordnungsgemäß bis 28.02.2007 gemeldet habe. Als Tatzeit wurde 01.03.2007 bis 28.08.2007, Tatort F 3 c, angegeben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 iVm § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz verletzt und wurde üb... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 02.11.2007 um 16.30 Uhr, mit dem Tatort A (Gemeindegebiet), St. L Nr. 70 - I, in seiner Funktion als Beschuldigter zur Last gelegt, er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 91 Abs 3 StVO begangen, da er neben dem I, welcher zu seinem Anwesen in St. L Nr. 70, E, führe, auf einer Länge von ca. 100 Metern auf der linken Straßenseite einen Stacheldrahtzaun nur ca. 80 bis 90 cm vom Straßenrand entf... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 91 Abs 3 StVO dürfen an Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist. Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 91 Abs 3 StVO (iVm § 99 Abs 4 lit. f leg cit) ist somit ausschließlich das unbefugte Anbringen unter anderem von Stacheldraht... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung der Meldepflicht nach § 42 Abs 3 KflG, wonach der Unternehmer oder Betriebsleiter bis Ende Februar für das abgelaufene Jahr der Aufsichtsbehörde bestimmte Meldungen (zB über Art und Anzahl der Fahrzeuge, die Anzahl der beförderten Personen und zurückgelegten Fahrtkilometer etc) zu machen hat, ist ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten erschöpft sich nämlich im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes (dem ungenutzten Verstreichen der Meldepflicht), währ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 16.01.2006 um 16.30 Uhr Tatort: Kleinfeldweg 2, Parkplatz Allianz-Versicherung Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahr... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 23.06.2006, Zahl AT-2-2006, wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt und wurden nachstehende Strafen verhängt: Herr T. W. hat es als Halter von 18 Schafen, 2 Lämmern und 6 Ziegen entgegen den Bestimmungen des Bundestierschutzgesetzes, der 1. Tierhaltungsverordnung, des Tiermaterialiengesetzes und der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung zu verantworten, wie anlässlich e... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 24.11.2005, 10.05 Uhr Tatort: St. Anton am Arlberg, auf der Arlbergschnellstraße S 16, bei km 23,600 Mautstelle St. Jakob Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Der Beschuldigte, V. E., geb. XY, wohnhaft in D., HNr. XY hat als Lenker den angeführten Fahrstreifen trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens Fahrverbot, ausgenommen Fahrzeuge über 3,5 T... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "1) 1.1. Vorhalt § 3 Abs 4 VerpackVO 1996 bezüglich 10.599 kg Textilumreifungsbänder Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese als persönlich haftender Gesellschafter der M-Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Wien, M-gasse in der Zeit v... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Z 1 lit c VerpackVO sind für bestimmte erworbene Verpackungen Aufzeichnungen zu führen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Aufzeichnungen wohl unmittelbar nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs der Verpackungen zu erfolgen haben, sodass im Falle der nicht unverzüglichen Tätigung der Aufzeichnungen von einer Verwirklichung dieses Tatbildes auszugehen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich bei dieser Übertretung aber um ein Kommissivdelikt ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 7.4.2005 um 02.30 Uhr den PKW Fiat, Kennzeichen XY in Kitzbühel, L 202, Strkm. 0,3, gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Obwohl bei diesem Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt worden seien, habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel 17.11.2005, Zl BR-12-2005, wurde Herrn Dkfm. K. S. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Herr Dkfm. K. S. hat es als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG für den Aufgabenbereich Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft L. GmbH, mit Sitz in XY, zu verantworten, dass zumindest am 31.05.2005 auf Gst 584/1, der KG XY, eine Werbetafel aufgestel... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlich Beauftragter der Fa. J. A. Fleischwaren AG in der Filiale Nr XY in 6410 Telfs, zu verantworten, dass ? wie aufgrund einer am 10.05.2004 um 10.47 Uhr durch ein Organ der Lebensmittelaufsichtsbehörde für den Bezirk Imst durchgeführten Lebensmittelkontrolle in oben angeführter Filiale in 6410 Telfs, und anschließender Untersuchu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Last gelegt, ihm sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 27.11.2000, GZ.: 11.1 445/2000 aufgetragen worden, alle sechs Monate einen BZTB+Hba1C-Befund sowie jedes Jahr einen Augenfachbefund der Behörde vorzulegen. Er habe es zumindest bis zum 03.03.2005 unterlassen, diesen Befundvorlagen für die Jahre 2003 und 2004 nachzukommen. Wegen Verletzung des § 37 Abs 1 FSG iVm dem angeführten Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Zuge einer Befristung der Lenkberechtigung wegen bedingter gesundheitlicher Eignung aufgetragen, alle sechs Monate einen BZTP...Befund sowie jedes Jahr einen Augenfacharztbefund der Behörde vorzulegen, stellt das Nichtentsprechen dieser Anordnungen nach § 37 Abs 1 FSG kein Dauerdelikt dar. So ist nach Ablauf jeder Vorlagefrist ein neuer Untersuchungsbefund erforderlich und damit das Nachbringen früherer Befunde nicht mehr zielführend und geboten. Daher handelt es sich b... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 29.05.2004 um 16.30 Uhr Tatort: Kitzbühel, auf der B 161 Fahrzeug: Kombi, XY 1. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt (Kreisverkehr bei Strkm 26,600). 2. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit den hiefür besti... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen: Tatzeit: 08.04.2004, von 13.30 bis 14.21 Uhr Tatort: Gemeinde Kitzbühel, auf der Franz-Reisch-Straße, vor dem Sporthotel Reisch Fahrzeug: PKW, XY Sie haben als Lenker das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Parken verboten? geparkt.? Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 3 lit a und § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begangen ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.12.2004, Zl VK-27499-2004, wurde Frau M. M., P., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 16.09.2004 von 09.30 bis 09.45 Uhr Tatort: Innsbruck, auf der Andreas Hofer Straße gegenüber HNr 11 Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY 1. Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten. 2. Sie haben im Bereich des Vorschrifts... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde bloß ein Tatbestandsmerkmal der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung richtig stellt, sofern innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist jedoch zu verneinen, wenn eine Anzeige hinsichtlich einer vom Beschuldigten am 8.6.2002 bei Bkm 173,400 und Bkm 173.200 b... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 28.04.2004 um 13.06 Uhr Tatort: Gemeinde Ampass, auf der A12 bei km 72,000 Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsge... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Kundmachung einer Kurzparkzone kommt es nicht auf die Bodenmarkierung, sondern auf die Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO an. Da die Parkgebühr eine Gemeindeabgabe darstellt, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG ein Jahr. Wird dem Beschuldigten die Verletzung gebührenrechtlicher Vorschriften am 18.8.2003 zur Last gelegt, so war die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist noch offen, wenn die erste taugliche Verfolgungshandlung mittels Straf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 05.08.2003 wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie sind als Dienstgeber, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. H, S & P GesmbH, Ihrer im § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes normierten Verpflichtung, einem Prüforgan der Stmk. Gebietskrankenkasse Einsicht in die Geschäftsbücher (Beitragsprüfung am Standort 8010 Graz, Brandhofgasse 1, beginnend mit 23.5.2000) zu gewähren, nicht nachgekommen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung der Bestimmung des § 42 Abs 1 ASVG, wonach der Dienstgeber auf Anfrage des jeweiligen Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen hat, ist ein Zustandsdelikt. Daher beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist bereits mit dem ungenützten Verstreichen der Frist zu laufen (vgl die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Frist des § 103 Abs 2 KFG oder zu anderen fristgebun... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 7.9.2002, von 03.20 Uhr bis 04.20 Uhr, in Salzburg, L-gasse, nä. 55, das Kraftfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen S-.. (A) in einer Fußgängerzone außerhalb der Zeiten, innerhalb deren das Halten für die Dauer einer Ladetätigkeit erlaubt ist, abgestellt. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit i Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen und wurde über die Beschuldigte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung ist nicht von Bedeutung, wann der Täter von ihr (z.B. durch die Zustellung) Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist, dass die Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten ist. Eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist. Schlagworte Für die Rechtzeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der Verhandlung stehen folgende Tatsachen fest: Der Berufungswerber lenkte am 09.07.2003 das Fahrzeug zunächst von Südtirol in Richtung Deutschland. Am Brenner wurde er verwogen und ein Übergewicht festgestellt. Der Fahrer wurde auf die Rollende Landstraße verwiesen, hielt jedoch diese Anweisung nicht ein und fuhr weiter über die A 13 und die A 12 in Richtung Deutschland. Er wusste somit über den Zustand der Überladung Bescheid. Jener Beamte, der ihn am Brenner verwoge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z 1 VStG muss die Umschreibung der Tat so genau sein, dass der Täter in der Lage ist, im weiteren Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten; insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht muss das Verhalten so exakt umschrieben sein, dass sichergestellt ist, dass der Beschuldigte nicht nochmals wegen derselben Tat verfolgt wird. Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das s... mehr lesen...