Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Judikatur, dass bei Übertretungen des § 103 Abs. 1 KFG in Strafbescheiden stets das Tatbestandsmerkmal ?als Zulassungsbesitzer? anzuführen ist. In dieser Funktion muss der Beschuldigte bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bezeichnet werden. In Analogie ist deshalb auch zu fordern, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten im Sinne des § 45 Abs 1 KFG bei einschlägigen Übertretungen innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG als solcher verfolgt und schließlich auch im Strafbescheid so benannt wird.