Für die Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung ist nicht von Bedeutung, wann der Täter von ihr (z.B. durch die Zustellung) Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist, dass die Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten ist. Eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist.