RS UVS Salzburg 2004/03/31 3/14013/4-2004th

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Rechtssatz

Für die Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung ist nicht von Bedeutung, wann der Täter von ihr (z.B. durch die Zustellung) Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist, dass die Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten ist. Eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist.

Schlagworte
Für die Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung ist maßgeblich, dass die Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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