Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung der L in B. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 18.7.2003, Zahl III/S-33416/02, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von
? 10,-- zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 7.9.2002, von 03.20 Uhr bis 04.20 Uhr, in Salzburg, L-gasse, nä. 55, das Kraftfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen S-.. (A) in einer Fußgängerzone außerhalb der Zeiten, innerhalb deren das Halten für die Dauer einer Ladetätigkeit erlaubt ist, abgestellt.
Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit i Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen und wurde über die Beschuldigte gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht. Sie bringt darin vor, dass für das benützte Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung zum Abstellen des Fahrzeuges zwecks Ladetätigkeit, welche auch durchgeführt worden sei, bestehe. Zum Zeitpunkt der Ladetätigkeit sei in der Wolf-Dietrich-Straße dazu keine Möglichkeit gewesen und habe an gerügter Stelle geladen werden müssen. Weiters wird auch Verjährung moniert. Als Tatzeit sei der 7.9.2002 festgestellt worden. Die Tat sei somit seit 7.3.2003 verjährt. Die Strafverfügung sei erst vier Tage später am 11.3.2003 zugestellt worden. Die Bestrafung sei daher nicht mehr zulässig.
Am 24.3.2004 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der Sachbearbeiter der Bundespolizeidirektion Salzburg, Herr Hans W., als Zeuge einvernommen wurde. Die Beschuldigte selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Der Zeuge gab an, die damalige Strafverfügung unterfertigt zu haben. Die Strafverfügung selbst sei aber nicht von der Bundespolizeidirektion Salzburg, sondern zentral vom Bundesrechenzentrum Wien versendet worden. Er selbst habe am 26.2.2003 die Abfertigung der Strafverfügung über EDV freigegeben. Diese sei dann in weiterer Folge vom Bundesrechenzentrum Wien versendet worden, wobei der Versand der Strafverfügungen einmal jede Woche, und zwar am Donnerstag, erfolge. Spätestens bis Mittwochmittag abgefertigte bzw. freigegebene Strafverfügungen würden am folgenden Donnerstag vom Bundesrechenzentrum in Wien abgeschickt werden. Nach diesem Zeitpunkt freigegebene Strafverfügungen würden eine Woche später am Donnerstag versendet. Im vorliegenden Fall könne er sich nicht mehr erinnern, ob von ihm damals die Strafverfügung am 26.2.2003 noch vor oder nach Mittag zur Versendung freigegeben worden sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschuldigte das näher angeführte Kraftfahrzeug am 7.9.2002 zwischen 03:20 Uhr und 04:20 Uhr in Salzburg in der L-gasse, nächst Hausnummer 55, abgestellt hatte.
Zum Verjährungseinwand der Beschuldigten ist festzuhalten:
Zutreffend ist, dass gemäß § 31 Abs 1 VStG die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verfolgungsverjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt gemäß Abs 2 leg cit bei Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen (wie auch der vorliegend vorgeworfenen) sechs Monate.
Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Im vorliegenden Fall endete die Verfolgungsverjährungsfrist, wie die Beschuldigte zutreffend ausführte, mit Ablauf des 7.3.2003. Als erste Verfolgungshandlung gegen die Beschuldigte scheint nach der vorliegenden Aktenlage die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 26.2.2003 auf. Laut aufliegenden RSa-Rückschein wurde diese Strafverfügung mit Beginn der Abholfrist am 12.3.2003 durch Hinterlegung beim Postamt 5020 Salzburg zugestellt. Die Beschuldigte vermeint, dass durch die Zustellung nach Ablauf des 7.3.2003 Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG eingetreten sei. Sie verkennt allerdings dabei, dass es für die Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung nicht von Bedeutung ist, wann der Täter von ihr (z.B. durch die Zustellung) Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist, dass die Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten ist. Eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist (z.B. VwGH 28.2.1997, 97/03/0041).
Im vorliegenden Fall ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Abfertigung (Postversendung) der vorliegenden Strafverfügung vom 26.2.2003 zentral über das Bundesrechenzentrum in Wien erfolgte. Der einvernommene Sachbearbeiter der Bundespolizeidirektion Salzburg führte dazu aus, dass er die Strafverfügung am 26.2.2003 über EDV unterfertigt und damit die Freigabe veranlasst hatte. Nach den Angaben des Zeugen erfolgt die Postversendung durch das Bundesrechenzentrum einmal pro Woche und zwar jeden Donnerstag. Die Berufungsbehörde hat keine Gründe, die Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Im vorliegenden Fall wurde vom Zeugen die Strafverfügung am Mittwoch den 26.2.2003 zur Versendung freigegeben, wobei der Zeuge allerdings nicht mehr genau angeben konnte, ob die Freigabe vormittags oder nachmittags erfolgt ist. Es kann daher nicht mehr genau nachvollzogen werden, ob die Postversendung der Strafverfügung schon am Donnerstag dem 27.2.2003 erfolgt ist, oder erst eine Woche später am Donnerstag dem 6.3.2003. Die Postversendung musste aber jedenfalls spätestens am 6.3.2003 erfolgt sein, da laut Zustellnachweis (RSa-Rückschein) der erste Zustellversuch der Strafverfügung schon am Montag dem 10.3.2003 stattgefunden hat. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass die vorliegende Strafverfügung spätestens am Donnerstag dem 6.3.2003 zur Post gegeben wurde und somit die Sphäre der Behörde verlassen hat. Die Verfolgungshandlung wurde daher noch rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs 1 VStG gesetzt und geht das Verjährungsvorbringen der Beschuldigten somit ins Leere.
Zum inhaltlichen Vorbringen der Beschuldigten ist festzuhalten:
Der vorliegende Abstellort des Kfz in der L-gasse nächst Nummer 55 befindet sich innerhalb der Fußgängerzone rechte Altstadt (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.9.1998, Zl. 9/01/59523/94/65, welche am 1.10.1998 durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht wurde). Gemäß § 2 Abs 1 dieser Verordnung darf in der Fußgängerzone eine Ladetätigkeit werktags von 06:00 Uhr bis 10:30 Uhr vorgenommen werden.
Für das von der Beschuldigten abgestellte Kraftfahrzeug besteht die von der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren zitierte auf Harald F. lautende straßenpolizeiliche Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsbeschränkungen von der Fußgängerzone in der Vierthalerstraße, Wolf-Dietrich-Straße und L-gasse zwischen Wolf-Dietrich-Straße und Franz-Josef-Straße (Bescheid vom 16.5.2002, Zl. 9/01/38372/1998/010, gültig von 1.6.2002 bis 31.5.2004). Diese straßenpolizeiliche Ausnahmegenehmigung legt in Punkt 2. fest, dass die Bewilligung zur Durchführung von Ladetätigkeiten beim Objekt bzw. im Bereich des Objektes Wolf-Dietrich-Straße 9 räumlich beschränkt ist.
Der vorliegend festgestellte Abstellort in der L-gasse nächst Hausnummer 55 (Entfernung zum Objekt Wolf-Dietrich-Straße 9 ca. 120 m) ist somit von der zitierten bescheidmäßigen Ausnahme nicht umfasst. Nach diesem Ausnahmebescheid wäre ein zulässiges Abstellen des Fahrzeuges nur in der Vierthalerstraße möglich.
Dies bedeutet, dass - unbeschadet, ob die Beschuldigte damals zwischen 03:20 Uhr und 04:20 Uhr morgens tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat (nähere Ausführungen dazu erfolgten nicht) - das Abstellen des Fahrzeuges im dortigen Bereich der Kurzparkzone unzulässig war, da es außerhalb der laut Fußgängerzonenverordnung erlaubten Ladetätigkeitszeiten erfolgte und auch nicht durch den angegebenen straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligungsbescheid gedeckt war.
Die vorgeworfene Übertretung ist daher als erwiesen anzunehmen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ist für die vorliegende Übertretung ein Geldstrafrahmen bis zu ? 726,-- vorgesehen. Das Abstellen eines Fahrzeuges innerhalb einer Fußgängerzone außerhalb der erlaubten Zeit stellt einen nicht bloß unbedeutenden Unrechtsgehalt dar, zumal dadurch dem Regelungszweck der Fußgängerzone (vor allem der Verkehrsberuhigung) entgegengewirkt wird.
An subjektiven Strafbemessungskriterien sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Die Beschuldigte hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgegeben.
Insgesamt erweist sich die mit ? 50,-- ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen, um die Beschuldigte in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.