Rechtssatz: Gemäß § 6 iVm § 2 Abs.2 Linzer GartenSchO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der eine öffentliche Garten- oder Grünanlage in einer nicht ihrer Bestimmung entsprechenden Weise in Anspruch nimmt, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Nach § 13 Abs.1 Z1 bis 3 des Oö. Naturschutzgesetzes ist allerdings die Errichtung, die Aufstellung, die Anbringung, die Änderung und der Betrieb vo... mehr lesen...
Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte folgende Tat zu verantworten: Tatzeit: 17.05.1999 Ihre Funktion: Beschuldigter 1. Übertretung Sie haben als Käufer des Objektes M, KG , Grundstück ,EZ.: entgegen Ihrer Erklärung vom 27.4.1997 i.S.d. § 18 Stmk. Grundverkehrsgesetz im Bereich des erworbenen Objektes zumindest bis 17.5.1999 keinen Hauptwohnsitz begründet. Laut Straferkenntnis wurde dadurch § 18 Abs 2 Stmk. Grundverkehrsgesetz verletzt. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 54 Abs 1 Z 2 Stmk Grundverkehrsgesetz (GVG idF von 1993) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegenüber dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde unwahre oder unvollständige Angaben macht. Nach § 18 Abs 2 Z 1 GVG kommt es darauf an, dass die dem Grundstückserwerber vorgeschriebene Erklärung, das Baugrundstück nicht zur
Begründung: eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen, bei ihrer Abgabe der Wahrheit entspricht. Hingegen ist nach § 54 Abs 1 Z 2 GVG nicht ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt vorgeworfen: ?Der Beschuldigte J., geboren am 23.07.1964, wohnhaft in F., hat als Inhaber der gewerbebehördlichen Genehmigung für einen Tischlereibetrieb im Standort F., diesen entgegen den folgenden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31.08.1995, Zahl 12412/1a20-95 sowie mit Bescheid des LH von Tirol vom 04.09.1997, Zahl IIa-60.045/12-95, vorgeschriebenen Auflagen und entgegen der eingereichten Proj... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe in einem bestimmten Standort während der Wintersaison 2000/01 täglich ab 17.00 Uhr das Spiel ?Euro Let 24? (eine Art Roulette) veranstaltet. Dadurch, dass um einen Spieleinsatz gespielt worden sei, habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe sowie Ersatzarrest verhängt wurde. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruc... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 7 VStG ?Anstiftung und Beihilfe? unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Die Kumulation des Vorwurfes der Anstiftung und der Beihilfe im Schuldspruch auf eine Tat ist rechtlich nicht denkbar. Wird jemand der Beihi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin in ihrer Funktion als Arbeitgeberin des Lehrlings A D im Punkt 1.) eine Überschreitung der Tagesarbeitszeit am 17.7.1998 und im Punkt 2.) ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 17 Abs 2 KJBG an den angeführten Tagen im Juli 1998, zuletzt am 23.7.1998 zur Last gelegt. Wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen wurde über sie eine Geldstrafe von S 5.000,-- je Spruchpunkt verhängt. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten B... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist ab dem letzten Tattag zu laufen. Wird allerdings nur dieser letzte Tattag innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung gemacht, gelten die vorangegangenen Tage des fortgesetzten Deliktes nicht als rechtzeitig mitverfolgt. So wirken Verfolgungshandlungen nicht auf Tatzeiten zurück, die in ihnen nicht aufscheinen. Daher sind die vorangegangenen Tage des fortgesetzten Delik... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 28.9.2000, um 22.30 Uhr, in G, im Nachtlokal "A" die Prostitution ausgeübt sowie die Anbahnung hiezu, ohne im Besitz eines Ausweises gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz gewesen zu sein. Sie habe dadurch eine Übertretung des § 3 Abs 5 iVm § 15 Abs 1 Z 1 lit a leg. cit. begangen und wurde über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt. In ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der UVS kann innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dann eine rechtmäßige Modifizierung der erstinstanzlichen Tatbeschreibung vornehmen, wenn das in seinem Berufungsbescheid konkret zur Last gelegte Verhalten bereits in konkretisierter Form Gegenstand des erstinstanzlichen Strafverfahrens war (und von ihm nur näher konkretisiert werden muss). Somit ist dem UVS nicht gestattet, das komplette Tatverhalten von Grund auf neu zu formulieren, da dies weit über eine solche Konkreti... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: "Sie haben als Betreiberin und somit Verfügungsberechtigte des Cafe-Buffet Betriebes 'F', Brennerautobahn, verabsäumt dafür zu sorgen, daß die vom Kaminkehrermeister J F vorgeschriebene Kehrungen seit 2.2.1999 nicht mehr durchgeführt werden konnten, obwohl für die in Ihrem Betrieb befindliche Feuerungsanlage eine 2monatige Kehrfrist vorgeschrieben ist." Der Beschuldig... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.4 AZG beträgt die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die im Abs.1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr abweichend von § 31 Abs.2 VStG ein Jahr. Daraus folgt, dass für gleichgelagerte, jedoch nicht auf Fahrten im internationalen Straßenverkehr verwirklichte Verstöße - wie hier zB gegen die Vorschrift, als Lenker die tägliche (Mindest)ruhezeit einzuhalten - die generelle Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG von sechs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht einwandfrei hervor, dass das Objekt S, als Teil des "Ensembles S" mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.3.1986 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8.8.1996, wurde dem Antrag des Bw auf Veränderung des Objektes S, (Umbau und Adaptierung) unter bestimmten Auflagen stattgegeben. Bei einem Lokalaugenschein des Stadtbauamtes des Magistrates Steyr vom 8.7.1997 wurde festgestellt, dass bereits um... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichterbringung des Nachweises nach § 3 Abs.6 und § 5 Abs.7 Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 645/1992 idF 334/1995, ist ein echtes Unterlassungsdelikt, jedoch kein Dauerdelikt: Da der Nachweis nach den beiden zitierten Bestimmungen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu ?erfolgen? hat, kann der Nachweis nach Ablauf dieser Frist nie mehr fristgerecht ?erfolgen?. Die Verwaltungsübertretung ist damit ab dem ungenützten Verstreichenlassen... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sind seit dem im Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen - wahrzunehmenden Eintritt der in § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeits... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wirksame Verfolgungshandlung erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Hiezu gehört im Bereich der Kommunalsteuer jedenfalls die genaue Bezeichnung des Steuerzeitraumes, die Umschreibung, durch welches Verhalten (Handlung oder Unterlassung) die Kommunalsteuer verkürzt wurde sowie die Anführung des Verkürzungsbetrages. Da die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darau... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1991 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a lit a VStG 1991 betreffenden Spruchteil ua sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters, zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar... mehr lesen...
Rechtssatz: Der unabhängige Verwaltungssenat vermag angesichts des hier vorliegenden Kurztransportes in der nicht vollständig ausgefüllten Transportbescheinigung keine nachteiligen Folgen erblicken. Dem Schutzziel dieser Gesetzesbestimmung liegt die Vermeidung von tierquälenden langen Transportzeiten, insbesondere die Kontrollierbarkeit derselben, zu Grunde. Aus den Materialien zu diesem Gesetz ist ersichtlich, dass im Sinne eines umfassenden Schutzes die von Lebendtiertransporten ausgehen... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war dem Berufungswerber angelastet worden: "Sie haben als Arbeitgeber des Einzelunternehmens Erich P mit Sitz in Wien, S-gasse, zu verantworten, daß 1) dem Arbeitnehmer Novo M, der den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen W-22 mit dem Anhänger (SW-43) auf der A 1, Gemeinde St iA bei Kilometer 250 in Fahrtrichtung S gelenkt hatte: a) vom 22.7.1996 bis 23.7.1996 (Beginn des 24 Stunden Zeitraumes: 04:15 Uhr) eine Ruhezeit von 4 Stunden und 30 Mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs 4 AZG gilt für bestimmte Verstöße im "internationalen Straßenverkehr" abweichend von § 31 Abs 2 VStG eine Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr. Der Begriff "internationaler Straßenverkehr" iS der genannten Bestimmung deckt sich nicht mit dem Verkehr auf einem "internationalen Hauptverkehrsweg" iS des § 53 Z 18 StVO. Vielmehr kommt es bei Auslegung des § 28 Abs 4 AZG darauf an, ob die von der Gesetzesübertretung betroffene Fahrt außerhalb der österreichischen St... mehr lesen...
Rechtssatz: § 84 Abs.2 StVO bestimmt, daß außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind. (Der zweite Satz dieser Bestimmung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar). Der Bw verantwortet sich im gesamten Verfahren damit, daß die von ihm angebrachten Tafeln keine Werbungen, sondern Kennzeichnungen von Betriebsstätten wären, zu deren Anbringung er nach § 66 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (im folge... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Unterlassungsdelikten beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Bei deren Nichtmeldung nach dem ASVG handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist, also die Verjährung ab dem Auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt ua wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigtenladungsbescheid bzw der Aufforderung nach § 40 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren. Es liegt nur dann eine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn die Sachverhaltselemente keinen Zweif... mehr lesen...
Beachte VwSen-120038 vom 30.1.1997 Rechtssatz: § 7 Abs.1 LVR erster Satz lautet: Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muß jedoch mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von d... mehr lesen...
Rechtssatz: Da das Mediengesetz über die Verjährungsfrist hinsichtlich der im § 27 aufgezählten Verwaltungsübertretungen nichts aussagt, finden die Bestimmungen des § 31 Abs 2 VStG Anwendung. Danach ist diese Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Dieser Zeitpunkt ist mit jenem gleichzusetzen, in dem mit der Verbreitung des Druckwerkes begonnen wird. Dieser Zeitpunkt kann durch An... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verfolgungsverjährungsfrist für die Verwaltungsübertretung nach dem Mediengesetz beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Dieser Zeitpunkt ist mit jenem gleichzusetzen, in dem mit der Verbreitung des Druckwerks begonnen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorauszuschicken ist, daß gemäß § 1 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist. Dieser Grundsatz erfährt nur dann keine Anwendung, wenn zwischen Tatbegehung und Bestrafung eine Änderung der Rechtslage für den Täter günstiger ist, dh eine nach Art oder ... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn J B vorgeworfen, er habe am 5.12.1994 um 10.39 Uhr den PKW, Kennzeichen , in Innsbruck, Schloßstraße, Höhe Schloßeinfahrt in Richtung talwärts gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten. Wegen dieser Übertretung nach §20 Abs2 StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.800,-- verhängt. Aufgrund der erhobenen Berufung wurde am 21.11.1995 die mündliche Berufungsverhan... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Inhaber einer Flugschule innerhalb der kurzen Verjährungszeit vorgehalten, einen regelmäßigen Bustransfer von Drachen- und Gleitfliegern durchgeführt und sohin die gewerbsmäßige Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagengewerbes unter Bereitstellung eines Lenkers vollzogen zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Konzession gewesen zu sein und stellt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte diese Tätigkeit als Obmann eine... mehr lesen...