TE UVS Tirol 2006/01/05 2005/26/3416-5

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Veröffentlicht am 05.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn Dkfm. K. S., p. A. XY, vertreten durch die Rechtsanwälte S. und H., 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 17.11.2005, Zl. BR-12-2005, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel 17.11.2005, Zl BR-12-2005, wurde Herrn Dkfm. K. S. folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Herr Dkfm. K. S. hat es als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG für den Aufgabenbereich Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft L. GmbH, mit Sitz in XY, zu verantworten, dass zumindest am 31.05.2005 auf Gst 584/1, der KG XY, eine Werbetafel aufgestellt wurde, worauf für ein Fahrzeug der Marke Hyundai geworben wurde und dadurch eine freistehende Werbeeinrichtung innerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellt wurde, ohne dies der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 45 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 lit t Tiroler Bauordnung 2001, LBGl Nr 94/2001, idF LGBl Nr 35/2005, verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 55 Abs 1 lit t leg cit eine Geldstrafe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00, bestimmt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr Dkfm. K. S., vertreten durch die Rechtsanwälte S. und H., Graz, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin bemängelt, dass sich die Erstinstanz mit seinem Vorbringen nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Insbesondere seien Beweisanträge ohne ausreichende Begründung unbeachtet geblieben. Für ihn, den Berufungswerber, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Tatbestand des § 45 TBO erfüllt sein solle. Auch die Ausführungen der Erstinstanz zur subjektiven Tatseite seien nicht nachvollziehbar. Er habe die mobilen Plakattafeln nicht selbst aufgestellt, sondern hätten dies seine Außendienstmitarbeiter erledigt. Diese seien auch angewiesen, die einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, dennoch würden hin und wieder Fehlleistungen passieren. Es könne daher allenfalls von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, weshalb die verhängte Geldstrafe deutlich überhöht ausgefallen sei.

Der Berufungswerber hat daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sodann die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass sich die betreffende Werbetafel außerhalb geschlossener Ortschaften befinde und deren Aufstellung daher nicht der TBO 2001 unterliege. Das Aufstellen der Werbetafel außerhalb geschlossener Ortschaften sei dem Berufungswerber aber nicht angelastet worden, sodass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Weiters hat der Rechtsvertreter aufgrund der ergänzend eingeholten Auskunft der Gemeinde W. zum Zeitpunkt der Errichtung der Werbeeinrichtung den Eintritt der Verfolgungsverjährung deshalb behauptet, weil dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist kein korrekter Tatzeitpunkt vorgehalten worden sei.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen zu beachten:

?1. Tiroler Bauordnung 2001, LBGl Nr 94/2001, in der Fassung des Gesetzes LGB Nr 35/2005:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

(18) Werbeeinrichtung ist eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.

(21) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind oder die nach § 41 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

 

§ 45

Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren

(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs 1 lit e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 22 Abs 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Keiner Anzeige nach Abs 1 bedürfen die Errichtung, Aufstellung oder Änderung von

a) Anlagen mit gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen;

b) Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet oder aufgestellt und spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung entfernt werden;

c) Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich

1. an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw vor dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser errichtet oder aufgestellt und spätestens zwei Wochen danach entfernt werden.

§ 55

Strafbestimmungen

(1) Wer

t) eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 45 Abs 4 zweiter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs 5 erster Satz errichtet, aufstellt oder ändert, Auflagen in der Zustimmung zur Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung nicht erfüllt oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem § 45 Abs 2 lit b oder c vorzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig entfernt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,00 Schilling, ab 1. Jänner 2002 mit Geldstrafe bis zu 36.300,00 Euro, zu bestrafen.

....

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Verjährung

§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

....

 

Beschuldigter

§ 32

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

....

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

..?

 

B) Rechtliche Beurteilung:

Unstrittig ist, dass es sich bei der in Rede stehenden Werbetafel um eine Werbeeinrichtung iSd  § 2 Abs 18 TBO 2001 gehandelt hat. Ebenfalls steht außer Streit, dass die Errichtung dieser Werbeeinrichtung der Baubehörde nicht angezeigt worden ist. Wenn der Berufungswerber nunmehr vorbringt, der Standort der betreffenden Werbeeinrichtung habe außerhalb geschlossener Ortschaften gelegen, kann dem seitens der Berufungsbehörde nicht beigepflichtet werden. Wie sich aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 21 TBO 2001 ergibt, ist eine zusammenhängende Bebauung auch dann noch gegeben, wenn der Abstand zwischen zwei Gebäuden zumindest 50 m beträgt. Zieht man nun eine 50 m-Linie vom Gebäude auf Gst 287 bzw 582/2 GB W. zum Gebäude auf Gst 586/5 GB W., so hat sich der Aufstellungsort der in Rede stehende Werbeeinrichtung, welche laut dem im erstinstanzlichen Strafakt einliegenden Lichtbild im Kreuzungsbereich von Sonnwendstraße und Elmbachweg situtiert war, offenbar noch innerhalb des zusammenhängend bebauten Bereiches befunden. Außerdem ist das Gst 584/1 GB Waidring von bebauten Grundstücken umschlossen. Es handelt sich bei diesem also um eine Freifläche innerhalb des verbauten Siedlungsraumes und stellt sich daher bei einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung durchaus die Frage, ob dieses unbebaute Grundstück nicht aufgrund des § 2 Abs 21 zweiter Satz TBO 2001 insgesamt zur geschlossenen Ortschaft gehört. Durch die Bauordnung sollen laut den Erläuternden Bemerkungen nämlich jene Werbeeinrichtungen erfasst werden, die Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild haben. Dies dürfte für im Bereich des Gst 584/1 GB W. errichtete Werbeeinrichtungen aufgrund des umgebenden Baubestandes wohl zu bejahen sein.

Auch das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe die betreffende Werbeeinrichtung nicht selbst aufgestellt, sondern hätten dies seine Außendienstmitarbeiter erledigt, geht ins Leere. Unter der Errichtung einer Werbeeinrichtung sind auch alle jene Akte zu verstehen, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, somit auch die Erteilung des Auftrages zur Bauführung. Dass die Außendienstmitarbeiter nicht eigenmächtig, sondern im Auftrag der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft L. GmbH gehandelt haben, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Der Berufungswerber hat nun aber aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für Übertretungen dieser Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich einzustehen.

Als nicht zielführend erweist sich schließlich das Vorbringen, die Außendienstmitarbeiter seien angewiesen, die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Damit kann entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kein fehlendes Verschulden dargetan werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zwar nicht möglich, dass sich ein Unternehmer bzw ein für diesen Verantwortlicher aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt und wird diesem daher zugebilligt, dass er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, in diesem Fall hat er aber, um sich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien, jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass es bei Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben zu keinen Gesetzesverstößen kommt. Er hat also ein wirksames Kontrollsystem einzurichten (vgl VwGH 13.12.1990, Zl 90/09/0141 ua). Das Vorhandensein eines solchen hat der Berufungswerber aber nicht glaubhaft gemacht. Wenn er ausführt, die Außendienstmitarbeiter seien strikt angewiesen, die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, ist er wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Erteilung von Weisungen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, kein taugliches Kontrollsystem darstellt. Entscheidend ist, dass zusätzlich eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt (vgl VwGH v. 06.10.1993, Zl 93/17/0133 ua). Diesbezüglich hat der Berufungswerber aber kein Vorbringen erstattet.

 

Der Berufung kommt aber dennoch Berechtigung zu, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:

Dem § 44a Z 1 VStG wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit ausreicht (vgl verst Senat VwSlg 11.894 A/1985 uva). Die Angabe von Zeit und Ort der Begehung einer Verwaltungsübertretung ist insbesondere deshalb notwendig, um die Tat zu individualisieren und damit die Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides festzulegen. Dies ist wiederum erforderlich, um ? wie in der Rechtsprechung gefordert - eine neuerliche Bestrafung wegen derselben Tat rechtlich auszuschließen (?ne bis in idem?).

Im gegenständlichen Fall entspricht die Tatzeitumschreibung im angefochtenen Straferkenntnis nach Ansicht der Berufungsbehörde nun allerdings nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erstinstanz lässt nämlich außer Acht, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Errichtung, Aufstellung bzw Anbringung einer Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige um ein Zustandsdelikt handelt. Das strafbare Verhalten hört also mit dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Strafbar im Sinne des § 55 Abs 1 lit t TBO 2001 ist also die Ausführungshandlung, nicht aber die Aufrechterhaltung des konsenslos herbeigeführten Zustandes.

Wie sich nun aber bereits aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt und seitens der Gemeinde Waidring über ergänzende Anfrage nochmals bestätigt worden ist, ist die Errichtung der betreffenden Werbetafel einige Zeit vor dem im Straferkenntnis als Tatzeitpunkt angeführten 31.05.2005 erfolgt, nämlich zwischen dem 20. und 26.04.2005. Die Erstinstanz hat als Tatzeitpunkt aber offenkundig jenen Tag herangezogen, an dem die Aufstellung der Werbeeinrichtung ihrer Meinung nach durch die Gemeinde W. festgestellt worden ist. Der angeführte Tatzeitpunkt entspricht nämlich jenem Tag, an welchem ein Lichtbild von der betreffenden ? bereits erstellten - Werbeeinrichtung angefertigt wurde. Nachdem er sich bei der betreffenden Verwaltungsübertretung aber ? wie erwähnt ? um ein Kommissivdelikt handelt, reicht zur Umschreibung der Tat als zeitliches Element die Angabe jenes Tages, an welchem die Übertretung festgestellt worden ist, nicht aus. Vielmehr wäre der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch anzuführen gewesen (vgl VwGH 12.03.1992, Zl 91/06/0161).

Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich sohin als rechtswidrig.

 

Für Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2001 gilt die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist. Geht man von den ergänzenden Angaben der Gemeinde W. zum Tatzeitpunkt aus, hat diese Frist im gegenständlichen Fall spätestens am 26.10.2005 geendet. Die gegen den Berufungswerber innerhalb dieses Zeitraumes außer dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis gesetzten Verfolgungshandlungen haben nun aber ebenfalls keine korrekte Tatzeitumschreibung enthalten, weil auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.10.2005 als Tatzeitpunkt der 31.05.2005 angeführt worden ist. Im vorangegangenen, dieselbe Tat betreffenden Verfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft L. GmbH, Herrn M. H., hat die Erstinstanz in den einzelnen Verfolgungshandlungen, welche im Hinblick auf § 32 Abs 3 VStG auch im gegenständlichen Verfahren beachtlich sind, als Tatzeit ebenfalls jeweils den 31.05.2005 angenommen und auch in der in diesem Verfahren durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.09.2005 hat der Zeuge G. H. zum Tatzeitpunkt lediglich ausgeführt, dass die Werbetafel während seines Urlaubs aufgestellt worden sei, wobei sein Urlaub am 09.05.2005 geendet habe. Ein konkreter Tatzeitpunkt wurde also auch im Zuge der betreffenden Berufungsverhandlung nicht erhoben.

Damit liegt aber für die dem Berufungswerber angelastete Übertretung nach Ansicht der Berufungsbehörde keine taugliche Verfolgungshandlung vor. Eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung muss nämlich ua eine den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende, ausreichend genaue Umschreibung des Ortes und der Zeit der Begehung der Verwaltungsübertretung enthalten (VwGH 29.04.1983, Zl 83/02/0031). Dies war für die dem Berufungswerber anlastete Übertretung ? wie erwähnt - nicht der Fall. Dass dem Berufungswerber der Zeitpunkt der Aufstellung der Werbeeinrichtung allenfalls bekannt war, ist dabei ohne Relevanz. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, muss die Tatzeit auch dann Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung sein, wenn die Kenntnis dieses Faktums beim Beschuldigten an sich vorausgesetzt werden kann, weil sonst die Anforderungen an eine Verfolgungshandlung davon abhängig wären, welche Tatbestandsmerkmale beim Beschuldigten als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl VwGH 15.06.1984, Zl 84/02/0126).

 

Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Tatzeit, den, 31.05.2005, aufgenommen, liegt, für, Berufungsbehörde, keine, taugliche, Verfolgungshandlung, vor
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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