Die Übertretung der Bestimmung des § 42 Abs 1 ASVG, wonach der Dienstgeber auf Anfrage des jeweiligen Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen hat, ist ein Zustandsdelikt. Daher beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist bereits mit dem ungenützten Verstreichen der Frist zu laufen (vgl die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Frist des § 103 Abs 2 KFG oder zu anderen fristgebundenen Auskunftspflichten).