TE UVS Tirol 2005/02/22 2005/22/0433-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn W. M., geb XY, wohnhaft in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29.09.2004, Zl VK-4389-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 29.05.2004 um 16.30 Uhr

Tatort: Kitzbühel, auf der B 161

Fahrzeug: Kombi, XY

 

1. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt (Kreisverkehr bei Strkm 26,600).

2. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt (Kreisverkehr bei Strkm 27.000).?

 

Dem Beschuldigten wurde jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 3 StVO zur Last gelegt und jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 29,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin ua vorgebracht, die seitens der Behörde I. Instanz vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben.

 

Der Berufung kommt schon aus diesem Grunde Berechtigung zu:

 

In der Anzeige der Gendarmeriepostens XY vom 11.06.2004, GZ-A1/0000000636/01/2004 wurde die zur Last gelegt Tat (wenngleich offensichtlich von einer Übertretung nach § 11 Abs 3 StVO ausgegangen wurde) unter der Rubrik ?Tatbeschreibung? wie folgt umschrieben:

 

?Sie haben beim Verlassen des Kreisverkehrs in Richtung Jochberg fahrend nicht geblinkt?.

 

In der Strafverfügung vom 29.06.2004 und im gegenständlichen Straferkenntnis ging die Behörde I. Instanz von einer Übertretung des § 11 Abs 3 StVO aus. Sie warf ihm vor, als Lenker des Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt zu haben.  Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber jedoch nicht begangen. § 11 Abs 3 StVO behandelt nur die Mittel, mit denen die Fahrtrichtungsänderung oder der Wechsel eines Fahrstreifens anzuzeigen ist, hat aber mit der Verpflichtung, solches zu tun, an sich nichts zu tun (VwGH 12.11.1980, 1705/80). In der Privatanzeige des G. D. N. ist davon die Rede, dass der Berufungswerber bei beiden Kreisverkehren in Kitzbühel nicht geblinkt hat. Es wäre daher von einer Übertretung nach § 11 Abs 2 StVO auszugehen gewesen.

 

Nach dieser Gesetzesbestimmung hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

Der gegenständliche Tatvorwurf lässt sich aber auch nicht unter § 11 Abs 2 StVO subsumieren, zumal wesentliche Tatbestandselement dieser Verwaltungsübertretung fehlen. So hat der VwGH etwa ausgeführt (VwGH 22.03.1995, 94/03/0319), dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung im Vorwurf liegt, der Fahrzeuglenker habe die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten.

 

Der Berufungswerber hat sohin die vorgeworfene Tat nicht begangen und war daher, ohne auf die weiteren Berufungsgründe näher einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
bevorstehende, Änderung, der, Fahrtrichtung, wesentliche, Tatbestandselemente, fehlen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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