Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn J B, geb. am, St. L 70, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 03.03.2008, GZ.: 15.1 12965/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 02.11.2007 um 16.30 Uhr, mit dem Tatort A (Gemeindegebiet), St. L Nr. 70 - I, in seiner Funktion als Beschuldigter zur Last gelegt, er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 91 Abs 3 StVO begangen, da er neben dem I, welcher zu seinem Anwesen in St. L Nr. 70, E, führe, auf einer Länge von ca. 100 Metern auf der linken Straßenseite einen Stacheldrahtzaun nur ca. 80 bis 90 cm vom Straßenrand entfernt angebracht habe. Gemäß § 91 Abs 2 StVO (richtig: Abs 3) dürfen Einfriedungen, die von der Straße nicht mehr als 2 m entfernt sind, spitze Gegenstände wie Stacheldrahtzaun, nur in einer Höhe von mehr als 2 m über der Straße und nur so angebracht werden, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist. Da der vom Berufungswerber angebrachte Stacheldrahtzaun weniger als 2 m vom Straßenrand entfernt sei und nicht die Mindesthöhe von 2 m über der Straße aufweise, habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 91 Abs 3 StVO begangen und wurde hiefür gemäß § 99 Abs 4 lit f StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,00 (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 13.03.2008 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen habe und das Strafverfahren einzustellen sei. Der Zaun bestehe seit mehr als 30 Jahren und habe der Vater des Berufungswerbers den Zaun errichtet. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Mit Bericht der Polizeiinspektion Eibiswald vom 11.11.2007 wurde im gegenständlichen Fall folgende Sachverhaltsfeststellung abgegeben: Am 02.11.2007, gegen 15.55 Uhr, wurde der ho. Dienststelle anonym angezeigt, dass sich am I, der zum Bauernhof des Ehepaares B in St. L 70 führt, ein Stacheldrahtzaun befinde und dieser eine Gefährdung für die Straßenbenützer darstelle. Laut Anzeiger fühlen sich mehrere Verkehrsteilnehmer (besonders Zweiradfahrer), durch den Stacheldrahtzaun gefährdet. Weiters sei die Fahrbahn in diesem Bereich stark verschmutzt worden. Diesbezüglich wurden auch mehrere Lichtbilder übermittelt. Auf Grund dieser Anzeige fuhr die Patrouille Eibiswald 1 sofort nach St. L Nr. 70 und führte Erhebungen durch. Im Zuge der Erhebungen wurden folgende Feststellungen gemacht: Vom Anwesen des J B, geb. am, wohnhaft St. L 70, Gemeinde A, Bezirk Deutschlandsberg, führt ein I bis zur B 76. Auf einer Länge von ca. 100 Meter befindet sich auf der linken Straßenseite ein Stacheldrahtzaun, der ca. 80 bis 90 cm vom Straßenrand entfernt ist. Laut Auskunft der Gemeinde A befindet sich an der oa. Stelle schon mehr als 30 Jahre ein Stacheldrahtzaun. Zum Zeitpunkt der Erhebungen konnten keine gröblichen Verschmutzungen der Fahrbahn mehr festgestellt werden. Da sich neben dem I eine Sammelgrube für den Stallmist befindet und B eine Landwirtschaft betreibt, ist zwangsläufig mit kurzfristigen Verschmutzungen zu rechnen. In weiterer Folge wurde dem Berufungswerber mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.12.2007 (Aufforderung zur Rechtfertigung) die tatgegenständliche Übertretung des § 91 Abs 3 StVO zur Last gelegt. Gemäß § 91 Abs 3 StVO dürfen an Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist. Gemäß § 99 Abs 4 lit. f StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ?
72,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt, an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt, frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht oder elektrisch geladenen Drahteinfriedungen weniger als 2 m von der Straße anbringt. Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 91 Abs 3 StVO (iVm § 99 Abs 4 lit. f StVO) ist ausschließlich das unbefugte Anbringen unter anderem von Stacheldraht an Einfriedungen (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt). Die Behörde erster Instanz fasste den Schuldspruch dahin, dass der Berufungswerber den gegenständlichen Stacheldrahtzaun am 02.11.2007 um 16.30 Uhr angebracht habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es als gesichert erscheint, dass die Anbringung des Zauns jedenfalls deutlich vor dem Tatzeitpunkt 02.11.2007 erfolgte. So befindet sich laut den Ausführungen der Polizeiinspektion Eibiswald ein Stacheldrahtzaun schon mehr als 30 Jahre an der genannten Stelle. Auch der Berufungswerber selbst gibt an, dass der Zaun seit mehr als 30 Jahren besteht und er den Stacheldrahtzaun nicht angebracht hat. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Schuldspruch steht demzufolge mit der dargelegten Rechtslage in Widerspruch (vgl. auch sinngemäß VwGH 20.04.2004, Zl. 2004/02/0061). Da der entscheidenden Behörde eine Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend der Tatzeit auf Grund eingetretener Verfolgungsverjährung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Ergänzend sei noch auf die Bestimmung des § 104 Abs 4 StVO verwiesen und bildet diese die Grundlage für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich der in § 91 Abs 3 StVO genannten spitzen Gegenstände (vgl. VwGH 23.03.1983, Zl. 82/03/0248).