Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung der Frau Mag. Angelika S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen die Spruchpunkte 1.1), 2.2), 2.3), 2.4), 3.1), 3.2), 3.3) und 4.1) des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 15.3.2006, MBA 19 - S 979/05, wegen Übertretung des 1.1.) § 3 Abs 3 VerpackVO iVm § 79 Abs 3 Z 1 AWG, 2.2) § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO, 2.3.) § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO, 2.4.) § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO, 3.1.) § 79 Abs 2 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO, 3.2.) § 79 Abs 2 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO, 3.3.) § 79 Abs 2 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO, 4.1.) § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 13 Z 1 lit c VerpackVO, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1.1), 2.2), 2.3), 2.4),
3.1), 3.2), 3.3) und 4.1) behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"1)
1.1. Vorhalt § 3 Abs 4 VerpackVO 1996 bezüglich 10.599 kg
Textilumreifungsbänder
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese als persönlich haftender Gesellschafter der M-Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Wien, M-gasse in der Zeit von 1.1.2003 bis 16.12.2003 die Mengenmeldung durch den Primärverpflichteten gemäß § 3 Abs 4 VerpackVO 1996 unterlassen wurde: Aus dem Prüfbericht von H Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H. und Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Punkt 5.3.2: Erstmals in Verkehr gesetzte Verpackungen sowie Punkt 6:
Prüfergebnis) ist zu ersehen: Das geprüfte Unternehmen hat im Kalenderjahr 2002 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben:
- 10.599 kg textile Faserstoffe (Textilumreifungsbänder (siehe Pkt.: 5.3.2 Prüfbericht)
Die gemäß § 3 Abs 4 VerpackVO 1996 an das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens bis 31. März 2002 zu erstattende Meldung entsprechend Anlage 3 zur VerpackVO 1996 über die im Kalenderjahr 2002 in Verkehr gebrachte Menge an Textilumreifungsbänder ist bis dato (16.12.2003) nicht eingelangt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 3 Abs 4 VerpackVO 1996 in Verbindung mit § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG 1990)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 400,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 20 Stunden
...
2)...
2.2. Vorhalt § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996 bezüglich 10.599 kg
Textilumreifungsbänder
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese als persönlich haftender Gesellschafter der M-Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Wien, M-gasse in der Zeit von 1.1.2003 bis 16.12.2003 die Mengenmeldung durch den Primärverpflichteten gemäß § 3 Abs 4 und 6 VerpackVO 1996 nicht nachgekommen wurde: Aus dem zitierten Prüfbericht (Punkt 5.3.2:
Erstmals in Verkehr gesetzte Verpackungen; Punkt 5.3.5:
Rücknahme von Verpackungen sowie Punkt 6: Prüfergebnis) ist zu ersehen: Das geprüfte Unternehmen hat im Kalenderjahr 2002 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem
teilgenommen zu haben (= nicht lizenzierte Inverkehrsetzung):
- 10.599 kg textile Faserstoffe (Textilumreifungsbänder (siehe Pkt.: 5.3.2 Prüfbericht)
Es erfolgte keine Rücknahme und Verwertung dieser in Verkehr gesetzten Verpackungen bzw. konnte eine solche nicht nachgewiesen werden.
Bezüglich dieser Verpackung konnte auch die Lizenzierung durch eine vor- bzw. nachgelagerte Vertriebsstufe nicht nachgewiesen werde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG 1990) iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 400,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 20 Stunden
...
2.3. Vorhalt § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996 bezüglich 5.173 kg
Kunststoffumreifungsbänder
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese als persönlich haftender Gesellschafter der M-Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Wien, M-gasse in der Zeit von 1.1.2003 bis 16.12.2003 die Mengenmeldung durch den Primärverpflichteten gemäß § 3 Abs 4 und 6 VerpackVO 1996 nicht nachgekommen wurde: Aus dem zitierten Prüfbericht (Punkt 5.3.2:
Erstmals in Verkehr gesetzte Verpackungen; Punkt 5.3.5:
Rücknahme von Verpackungen sowie Punkt 6: Prüfergebnis) ist zu ersehen: Das geprüfte Unternehmen hat im Kalenderjahr 2002 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem
teilgenommen zu haben (= nicht lizenzierte Inverkehrsetzung):
- 5.173 kg Kunststoffumreifungsbänder
Es erfolgte keine Rücknahme und Verwertung dieser in Verkehr gesetzten Verpackungen bzw. konnte eine solche nicht nachgewiesen werden.
Bezüglich dieser Verpackung konnte auch die Lizenzierung durch eine vor- bzw. nachgelagerte Vertriebsstufe nicht nachgewiesen werde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG 1990) iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 400,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 20 Stunden
...
2.4. Vorhalt § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996 bezüglich 6.666 kg
Palettenwickelfolie
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese als persönlich haftender Gesellschafter der M-Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Wien, M-gasse in der Zeit von 1.1.2003 bis 16.12.2003 die Mengenmeldung durch den Primärverpflichteten gemäß § 3 Abs 4 und 6 VerpackVO 1996 nicht nachgekommen wurde: Aus dem zitierten Prüfbericht (Punkt 5.3.2:
Erstmals in Verkehr gesetzte Verpackungen; Punkt 5.3.5:
Rücknahme von Verpackungen sowie Punkt 6: Prüfergebnis) ist zu ersehen: Das geprüfte Unternehmen hat im Kalenderjahr 2002 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem
teilgenommen zu haben (= nicht lizenzierte Inverkehrsetzung):
- 6.666 kg Kunststofffolie
Es erfolgte keine Rücknahme und Verwertung dieser in Verkehr gesetzten Verpackungen bzw. konnte eine solche nicht nachgewiesen werden.
Bezüglich dieser Verpackung konnte auch die Lizenzierung durch eine vor- bzw. nachgelagerte Vertriebsstufe nicht nachgewiesen werde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG 1990) iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 400,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 20 Stunden
...
3)
3.1. Vorhalt § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 bezüglich 10.599 kg
Textilumreifungsbänder
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese als persönlich haftender Gesellschafter der M-Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Wien, M-gasse in der Zeit von 1.1.2003 bis 16.12.2003 die Mengenmeldung durch den Primärverpflichteten gemäß § 3 Abs 4 und 6 VerpackVO 1996 nicht nachgekommen wurde: Aus dem zitierten Prüfbericht (Punkt 5.3.5: Rücknahme von Verpackungen sowie Punkt 6: Prüfergebnis) ergibt sich Folgendes: Das geprüfte Unternehmen hat, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem
teilgenommen zu haben, im Kalenderjahr 2002 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt und nicht gemäß § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996 zurückgenommen bzw. den diesbezüglichen Nachweis erbracht:
- 10.599 kg Textilumreifungsbänder (siehe Pkt.: 5.5.2 Prüfbericht) Hinsichtlich dieser Verpackung ist die gemäß § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 gebotene Komplementärmengenlizenzierung in der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.3.2003 nicht erfolgt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs 2 Z 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs 1 lit b Z 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO 1996
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 850,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 1 Stunde
...
3.2. Vorhalt § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 bezüglich 5.173 kg
Kunststoffumreifungsbänder
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese als persönlich haftender Gesellschafter der M-Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Wien, M-gasse in der Zeit von 1.1.2003 bis 16.12.2003 die rückwirkende (ergänzende) Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem durch den Primärverpflichteten (Komplementärmengenlizenzierung) gemäß § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 unterlassen wurde: Aus dem zitierten Prüfbericht (Punkt 5.3.5: Rücknahme von Verpackungen sowie Punkt 6: Prüfergebnis) ergibt sich Folgendes: Das geprüfte Unternehmen hat, ohne an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben, im Kalenderjahr 2002 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt und nicht gemäß § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996 zurückgenommen bzw. den diesbezüglichen Nachweis erbracht:
- 5.173 kg Kunststoffumreifungsbänder
Hinsichtlich dieser Verpackung ist die gemäß § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 gebotene Komplementärmengenlizenzierung in der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.3.2003 nicht erfolgt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs 2 Z 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs 1 lit b Z 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO 1996
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 850,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 1 Stunde
...
3.3 Vorhalt § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 bezüglich 6.666 kg
Palettenwickelfolie
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese als persönlich haftender Gesellschafter der M-Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Wien, M-gasse in der Zeit von 1.1.2003 bis 16.12.2003 die rückwirkende (ergänzende) Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem durch den Primärverpflichteten (Komplementärmengenlizenzierung) gemäß § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 unterlassen wurde: Aus dem zitierten Prüfbericht (Punkt 5.3.5: Rücknahme von Verpackungen sowie Punkt 6: Prüfergebnis) ergibt sich Folgendes: Das geprüfte Unternehmen hat, ohne an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben, im Kalenderjahr 2002 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt und nicht gemäß § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO 1996 zurückgenommen bzw. den diesbezüglichen Nachweis erbracht:
- 6.666 kg Kunststofffolie
Hinsichtlich dieser Verpackung ist die gemäß § 3 Abs 9 VerpackVO 1996 gebotene Komplementärmengenlizenzierung in der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.3.2003 nicht erfolgt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs 2 Z 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs 1 lit b Z 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO 1996
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 850,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 1 Stunde
...
4)
4.1. Vorhalt § 13 VerpackVO 1996 bezüglich 2.416 kg
Palettenwickelfolie
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese als persönlich haftender Gesellschafter der M-Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Wien, M-gasse in der Zeit von 1.1.2003 bis 16.12.2003 die Verpflichtungen des Eigenimporteurs gemäß § 13 VerpackVO unterlassen wurde: Aus dem zitierten Prüfbericht (Punkt 5.1.1: Verpackungen ausländischer Lieferanten und Punkt 6: Prüfergebnis) ist zu ersehen: Im Zuge der Warenkommissionierung fielen im geprüften Unternehmen folgende Verpackungen an, für die kein Rücknahmeverpflichteter im Sinne der VerpackVO vorhanden ist:
- 2.416 kg Kunststoffverpackungen (Palettenwickelfolie)
Für die Verpackungen wurden keine getrennten Aufzeichnungen entsprechend der Anlage 3 zur VerpackVO 1996 geführt bzw. konnte solche nicht vorgelegt werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG 1990) iVm § 13 Z 1 lit c VerpackVO 1996
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 400,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 20 Stunde..."
Gegen die Spruchpunkte 1.1), 2.2), 2.3), 2.4), 3.1), 3.2, 3.3 und
4.1) dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in
der die Berufungswerberin im Wesentlichen vorbringt, dass sowohl Verfolgungsverjährung als auch Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei. Die belangte Behörde habe den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG offenbar deshalb ausgeschlossen, weil § 81 Abs 1 2. Satz AWG 2002 vorsehe, dass die Verjährungsfrist bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten seien, erst mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde beginne. § 81 Abs 1 2. Satz AWG 2002 sei jedoch verfassungswidrig.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT
ERWOGEN:
§ 3 VerpackVO lautet wie folgt:
?(1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 4 verpflichtet, Transportverpackungen sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 2 Abs 7) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs 9 und 10). Bei Transport- und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr
entsprechend der Anlage 3 zu melden.
(2) Die Verpflichtung zur Rücknahme von Transportverpackungen gemäß Abs 1 beschränkt sich auf jene Verpackungen, die von dem Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber in Verkehr gebracht wurden. Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
(3) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe von Waren und Gütern, die jeweils in Verkehr gesetzt werden.
(4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,
2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und
3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.
(5) In dem Umfang, in dem die in Abs 4 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über.
(6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche die im Abs 4 genannten Verpflichteten nicht nachweislich entweder an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß § 7 vorliegt, haben die im Abs 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
1. Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen,
2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs 4 genannten verpflichteten dokumentiert wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs 6) jährlich, beginnend für das erste Kalenderjahr 1997, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln,
3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
(7) Abweichend von Abs 5 kann im Fall, dass die im Abs 4 genannten Verpflichteten nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, auch eine vorgelagerte oder nachfolgende Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall ist den im Abs 4 genannten Verpflichteten ein schriftlicher Nachweis über die rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu übermitteln. Ein solcher Nachweis über die jeweiligen Verpackungen kann insbesondere auf den Bestellunterlagen oder Lieferpapieren erfolgen. Abs 5 gilt sinngemäß.
(8) Verpflichtete, die im Abs 4 genannt sind, haben für den Fall, dass eine nachgelagerte Vertriebsstufe gemäß Abs 7 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, dem Empfänger der gelieferten Waren und Güter in geeigneter Form die gelieferten Verpackungen nach Art und Menge auszuweisen.
(9) Soweit die in Abs 4 genannten Verpflichteten die Nachweise gemäß Abs 6 nicht erbracht haben, haben sie,
1. sofern sie einen Rücklauf von zumindest 50% - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 90% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge oder
2. sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50% - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge
binnen drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem (§ 11)
teilzunehmen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet. Diese Teilnahme ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, zu melden."
§ 13 VerpackVO lautet wie folgt:
?Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder
1) a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
b) im Sinne des § 2 Abs 8 wiederzuverwenden oder für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8 Abs 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten und
c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und
d) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jederzeit auf Verlangen entweder vorzulegen oder zu übermitteln oder einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für die vorangegangenen zwei Kalenderhalbjahre zu übermitteln oder,
2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist,
hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen."
Gemäß § 81 Abs 1 AWG beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG ein Jahr.
Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.
Gemäß 2 leg cit ist die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs 2 VStG nicht in die Verjährungsfristen nach den §§ 31 Abs 2 und 3 und 51 Abs 7 VStG einzurechnen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Gemäß § 31 Abs 3 i.V.m. 31 Abs 2 VStG darf ein Straferkenntnis drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an welchem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, bzw. im Falle, dass der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten ist, drei Jahre ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gefällt werden.
Der Beginn des Laufes der Vollstreckungs- bzw Strafbarkeitsverjährung hängt vom einzelnen Tatbild ab. Sie beginnt bei einem Begehungsdelikt (Kommissivdelikt, das ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht) und einem Zustandsdelikt (bei dem sich das strafbare Verhalten im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustands erschöpft, sodass dessen Aufrechterhaltung nicht mehr strafbar ist) mit dem Abschluss der Handlung. Besteht das Tatbild in einer Unterlassung ist zu differenzieren, ob ein Ommissivdelikt (daher ein Unterlassungsdelikt, das die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns pönalisiert) oder ein echtes Unterlassungsdelikts (daher ein Unterlassungsdelikten, bei welchem zusätzlich zur Nichtvornahme eines gebotenen Tuns auch der Eintritt eines Erfolgs verlangt wird) vorliegt. Bei einem Ommissivdelikt beginnt der Verjährungsfristenlauf ab dem Zeitpunkt, ab dem durch die fortgesetzte Unterlassung keine Vergrößerung des Unrechtsgehalts der Tat mehr erfolgt, sodass daher die Verjährung so lange nicht beginnt, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Bei einem unechten Unterlassungsdelikt beginnt der Verjährungsfristenlauf mit dem Zeitpunkt des Eintritts des durch die Unterlassung bewirkten tatbildlichen Erfolgs. Ein häufig verwirklichtes Ommissivdelikt ist die Verwirklichung des Tatbildes des § 103 Abs 2 KFG, bei welchem das Delikt zu einem behördlich festgesetzten Zeitpunkt eine Auskunft zu erteilen ist. Da mit dem Zeitpunkt des Ablaufs des zur Auskunftserteilung gesetzten Frist das Delikt verwirklicht und zugleich auch vollendet ist, beginnt mit diesem Zeitpunkt auch die Verfolgungs- bzw. Strafbarkeitsverjährungsfrist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt diese Frist nur dann als eingehalten, wenn das Straferkenntnis bzw. der an dessen Stelle tretende Berufungsbescheid binnen der og Frist dem Beschuldigten des jeweiligen Strafverfahrens zugestellt worden ist (vgl. VwGH 31.3.1990, 89/03/0273; 20.4.1995, 94/09/0374; 24.5.1995, 95/09/0007).
Wenn die Strafbarkeitsverjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eintritt, hat die Berufungsbehörde das Straferkenntnis durch Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen (VwGH 13.11.1981, 81/02/0264; 27.4.1982, 81/11/0075; 18.5.1988, 87/02/0170).
Durch das gegenständliche Straferkenntnis wurden insgesamt acht Verwaltungsübertretungen geahndet (nämlich zu Spruchpunkt 1.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1, 3.2, 3.3, 4.1). Als Übertretungsnorm wurde zu
1.1.) § 3 Abs 3 VerpackVO iVm § 79 Abs 3 Z 1 AWG, 2.2) § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO, 2.3.) § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO, 2.4.) § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO, 3.1.) § 79 Abs 2 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO, 3.2.) § 79 Abs 2 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO, 3.3.) § 79 Abs 2 Z 1 AWG iVm § 3 Abs 9 Z 2 VerpackVO, 4.1.) § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 13 Z 1 lit c VerpackVO, angelastet.
Faktisch wurde daher hinsichtlich des Spruchpunktes 1.1 die Verletzung des § 3 Abs 4 VerpackVO, hinsichtlich der Spruchpunkte 2.2, 2.3 und 2.4 eine Verletzung des § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO, hinsichtlich der Spruchpunkte 3.1, 3.2 und 3.3 eine Verletzung des § 3 Abs 9 VerpackVO und hinsichtlich Spruchpunkt
4.1 eine Verletzung des § 13 Z 1 lit c VerpackVO angelastet. Hinsichtlich aller dieser Übertretungen ist aus nachfolgenden Überlegungen, und zwar unabhängig von der Frage, ob die jeweilige angelastete Übertretung auch tatsächlich verwirklicht worden ist, vom Eintritt deren jeweiliger Strafbarkeitsverjährung per
1.4.2006 auszugehen:
Gemäß § 3 Abs 4 VerpackVO ist bei Vorliegen näher konkretisierter Voraussetzungen von einer der im Sinne des § 3 Abs 4 VerpackVO genannten primärverpflichteten Personen spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr eine näher konkretisierte Meldung zu erstatten. Im gegenständlichen Fall wurde von einem Verstoß dieser Meldeverpflichtung hinsichtlich von im Jahre 2002 in Verkehr gebrachten Verpackungen ausgegangen, sodass in analoger Anwendung der Judikatur zu § 103 Abs 2 KFG bis zum 31.3.2003 dieser Meldeverpflichtung nachzukommen gewesen wäre und mit Ablauf dieses Tages das Delikt verwirklicht und vollendet worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde daher das angelastete Delikt am 1.4.2003 verwirklicht und gleichzeitig auch vollendet, sodass mit diesem Zeitpunkt die Strafbarkeitsverjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Zu den Tatanlastungen der Spruchpunkte 2.2, 2.3 und 2.4 ist auszuführen, dass durch § 3 Abs 6 VerpackVO näher bezeichnete Normadressaten zur Setzung bestimmter Verpackungsrücknahmemaßnahmen (vgl. § 3 Abs 6 Z 1 VerpackVO), zur Rücknahme und nachweislicher Verwertung von näher konkretisierten Verpackungen (vgl. § 3 Abs 6 Z 2 VerpackVO) und zur Setzung von Maßnahmen zur Inkenntnissetzung des Verbrauchers von seinen
Rücknahmerechten (vgl. § 3 Abs 6 Z 3 VerpackVO) verpflichtet werden. Eine Übertretung irgendeiner dieser Verpflichtungen wurde unter diesen Spruchpunkten jedoch nicht angelastet. Vielmehr wurde stets die Nichtteilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem im Sinne der VerpackVO zur Last gelegt, womit entgegen der Zitierung der angelasteten Übertretungsnorm faktisch eine Übertretung des § 3 Abs 9 VerpackVO angelastet wurde. Es wurde sohin sowohl hinsichtlich der Spruchpunkte 2.2, 2.3, 2.4 als auch hinsichtlich der Spruchpunkte 3.1, 3.2 und 3.3 jeweils eine Übertretung des § 3 Abs 9 VerpackVO angelastet, wonach unter näher konkretisierten Voraussetzungen hinsichtlich von Verpackungen, hinsichtlich welcher keine Entpflichtung im Sinne des § 3 Abs 5 bis 7 VerpackVO erfolgt ist, eine rückwirkende Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem im Sinne der VerpackVO besteht, wobei binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einen zugelassenen oder bestehenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen ist. Da im gegenständlichen Fall die Nichtteilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem hinsichtlich von im Jahr 2002 in Verkehr gesetzter Verpackungen angelastet wurde, wurden diese angelasteten Übertretungen sohin am 1.4.2003 verwirklicht und vollendet, sodass ab diesem Zeitpunkt die Strafbarkeitsverjährungsfrist zu laufen begonnen hatte. Zu Spruchpunkt 4.1 wurde eine Übertretung des § 13 Z 1 lit c VerpackVO angelastet. Gemäß § 13 Z 1 lit c VerpackVO sind für bestimmte erworbene Verpackungen Aufzeichnungen zu führen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Aufzeichnungen wohl unmittelbar nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs der Verpackungen zu erfolgen haben, sodass im Falle der nicht unverzüglichen Tätigung der Aufzeichnungen von einer Verwirklichung dieses Tatbildes auszugehen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich bei dieser Übertretung aber um ein Kommissivdelikt in der Form eines Dauerdeliktes, zumal aus § 13 Abs 1 lit d VerpackVO, wonach eine Verpflichtung zur jederzeitigen Vorlage dieser Aufzeichnungen und zu deren Übermittlung normiert wird, zu erschließen ist, dass der Unwert des strafbaren Verhaltens nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Tatbildverwirklichung gänzlich erschöpft ist, vielmehr ist diese bei Würdigung des § 13 Abs 1 lit d VerpackVO erst mit Ablauf von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in welchem die jeweiligen Verpackungen erworben worden sind, vollendet; wird doch in § 13 Abs 1 lit d VerpackVO u.a. auch vorgeschrieben, dass mit diesem Zeitpunkt diese Aufzeichnungen dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt sein müssen, woraus abzuleiten ist, dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Aufzeichnungsbereithaltungsverpflichtung und sohin auch nicht mehr von einer Aufzeichnungsverpflichtung ausgegangen werden kann. Somit ist in Anbetracht des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall nur die Nichtbefolgung der Aufzeichnungspflicht hinsichtlich von im Jahr 2002 erworbenen Verpackungen angelastet worden ist, auch hinsichtlich dieses angelasteten Deliktes von einer Deliktsvollendung per 1.4.2003 auszugehen.
Die Entscheidungsfrist gemäß § 31 Abs 3 VStG endete daher in Anwendung des § 33 Abs 2 AVG jeweils am 31.3.2006, daher 11 Tage nach Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses. Lt. Rückschein wurde das obgenannte Straferkenntnis der Beschuldigten am 20.3.2006 zugestellt und hat diese dagegen mit Schriftsatz vom 3.4.2006 (eingelangt bei der Erstbehörde am 4.4.2006) fristgerecht Berufung erhoben.
Von der erstinstanzlichen Behörde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt mit dem Berufungsvorbringen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Schreiben vom 6.4.2006 vorgelegt und langte der erstinstanzliche Akt laut Eingangsstampiglie ha. am 11.4.2006, somit nach Ablauf der jeweiligen Strafbarkeitsverjährungsfristen ein.
Da die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung unzulässig (VwGH 5.12.1977, Slg. 9447 A) ist, war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien daher aufgrund der Aktenlage sowie im Hinblick auf das Datum der Vorlage des gegenständlichen Aktes nicht möglich, innerhalb der gemäß § 31 Abs 3 VStG festgesetzten und mit 31.3.2006 jeweils abgelaufenen Entscheidungsfrist zu den jeweils angefochtenen Spruchpunkten jeweils Entscheidungen in der Sache selbst zu treffen, zumal die der Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 15.3.2006 angelasteten Verwaltungsübertretungen seit dem 1.4.2006 strafbarkeitsverjährt sind. Es war sohin im Umfang der angefochtenen Spruchpunkte das Straferkenntnis zu beheben und in diesem Umfang Einstellung der Verfahren zu verfügen.