Gemäß § 91 Abs 3 StVO dürfen an Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist. Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 91 Abs 3 StVO (iVm § 99 Abs 4 lit. f leg cit) ist somit ausschließlich das unbefugte Anbringen unter anderem von Stacheldraht an Einfriedungen (Zustandsdelikt), also nicht die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. In diesem Sinne beginnt die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits nach dem unbefugten Anbringen zu laufen. Grundlage für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich der in § 91 Abs 3 StVO genannten spitzen Gegenstände ist die Bestimmung des § 100 Abs 4 StVO (VwGH 23.3.1983, 82/03/0248).