Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde bloß ein Tatbestandsmerkmal der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung richtig stellt, sofern innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist jedoch zu verneinen, wenn eine Anzeige hinsichtlich einer vom Beschuldigten am 8.6.2002 bei Bkm 173,400 und Bkm 173.200 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung am 28.11.2002 auf Bkm 174.200 und Bkm 175.200 berichtigt wurde, da es sich dabei um eine Tatortangabe, nicht um ein Tatbestandsmerkmal und somit um einen wesentlichen Teil des Sachverhaltes handelt. Es war dem Beschuldigten daher auch nicht möglich zu erkennen, wofür er konkret verfolgt wurde, da er sich laut Strafverfolgungen dem Vorwurf ausgesetzt sah, an einem anderen Tatort eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)