RS UVS Kärnten 1998/10/29 KUVS-K1-1372/2/98

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Rechtssatz

Im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sind seit dem im Abs 2  bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens  von Amts wegen - wahrzunehmenden Eintritt der in § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (siehe auch VwGH 25.10.1994, 94/07/0020). Dies hat auch dann zu geschehen, wenn nach Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben wurde und im Zuge des Beschwerdeverfahrens und des danach angeschlossenen neuerlichen Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 und Abs 3 VStG abgelaufen ist.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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