Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte eine ordnungsgemäß ausgefüllte ÖKO-Karte, die auch entwertet war, mitgeführt hat, jedoch waren die aufgeklebten ÖKO-Punkte ungültig, wurde dem Beschuldigten jedoch zur Last gelegt, er habe eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung in Richtung Italien durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von ÖKO-Punkten, die in der erforderlichen Anzahl auf der ÖKO-Karte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssen, mitgeführt zu haben, so entspricht dieser Vorhalt nicht dem Konkretisierungsgebot, weil nicht im Tatvorwurf vorgehalten wurde, daß die geklebten und entwerteten ÖKO-Punkte seit 13.1.1997, also zum Tatzeitpunkt 10.2.1997, ungültig waren. (Einstellung des Verfahrens)