Die Abmeldepflicht nach § 43 Abs 4 lit b KFG wegen Verlegens des Wohnsitzes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz wieder in den Wirkungsbereich der ursprünglichen Behörde zurückverlegt wird. Damit ist dieses Unterlassungsdelikt vollendet und beendet, weshalb mit diesem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen beginnt.