Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente - hiezu gehört im vorliegenden Fall jedenfalls auch die Angabe des Deliktszeitraumes - bezogen hat. Eine Beschreibung des Tatzeitraumes mit "im Jahre 1994" erfüllt diese Erfordernisse des Konkretisierungszeitpunktes nicht (Einstellung des Verfahrens).