RS UVS Kärnten 1997/04/08 KUVS-962/3/96

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente - hiezu gehört im vorliegenden Fall jedenfalls auch die Angabe des Deliktszeitraumes - bezogen hat. Eine Beschreibung des Tatzeitraumes mit "im Jahre 1994" erfüllt diese Erfordernisse des Konkretisierungszeitpunktes nicht (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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