RS UVS Niederösterreich 1996/06/03 Senat-KS-95-052

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Durch die sechswöchige subjektive Verfolgungsverjährungsfrist des §56  Abs1  VStG wird die Verjährungsbestimmung des  §31  VStG nicht eingeschränkt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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