TE UVS Steiermark 1999/04/14 30.15-2/99

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn Dr. F U, Rechtsanwalt, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 9.12.1998, GZ.: A8aP- 03/14/0754/M-1, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben das angefochtene Straferkenntis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 35 Stmk. TourismusG 1992, LGBl. Nr. 55/1992 i.d.g.F. zur Last gelegt, da er es als Tourismusinteressent unterlassen habe, der Stadt Graz bis zum 15. September 1997 die Beitragserklärung für das Jahr 1997 abzugeben und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 900,-- verhängt. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 28.12.1998 wandte der Berufungswerber ein, er habe das Formular für die Beitragserklärung zwecks Ausfüllung und Abgabe der Erklärung an seine steuerlichen Vertreter, die Firma M und Dr. R schriftlich übermittelt. Da seine sämtlichen diesbezüglichen Angelegenheiten von den steuerlichen Vertretern bisher immer ohne Anstand erledigt worden wären, habe er darauf vertraut, daß auch die gegenständliche Erklärung vollständig und rechtzeitig abgegeben werde. Es treffe ihn an der verspäteten Abgabe keine Schuld. Zudem sei die Erklärung in der Folge ohnehin abgegeben worden, sodaß überhaupt kein Schaden entstanden sei. Das Verfahren wäre daher einzustellen.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die auf Grund der Aktenlage im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung und somit ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen wird, von nachstehenden Erwägungen ausgegangen:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie, binnen der Verjährungsfrist, von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß Abs 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Im Anlaßfall wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 35 Abs 1 Stmk. TournismusG zur Last gelegt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen - Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse - zu enthalten hat. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars abzugeben. Dieses ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zuzusenden. Gemäß § 40 Abs 1 Z 3 Stmk. TourismusG begeht eine mit Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer die Beitragserklärung gemäß § 35 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig abgibt.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark handelt es sich bei der hier vorliegenden Verwaltungsübertretung um kein Abgabendelikt im Sinne des § 31 Abs 2 VStG. Die nicht fristgerechte Abgabe der Beitragserklärung ist ein Verstoß gegen eine Formalvorschrift in der Rechtsform eines Ungehorsamsdeliktes, welches für sich allein noch keine Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Abgaben darstellt. In diesem Sinne unterscheidet auch die Strafbestimmung des § 40 Stmk. ToruismusG zwischen Abgabendelikten im engeren Sinn gemäß § 40 Abs 1 Z 1 und sonstigen Verstößen gegen dieses Gesetz (Z 2 bis 4 leg.cit.).

Daraus folgt, daß für die im Anlaßfall vorliegende Verwaltungsübertretung lediglich die allgemeine sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gilt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verkennt hiebei nicht, daß eine fristgerechte und vollständige Abgabe der Beitragserklärung die Voraussetzung für die Festsetzung des Interessentenbeitrages darstellt und insoferne ein gewisser Konnex zu allfälligen Abgabenverkürzungen besteht. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß die Ausnahmeregelung der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne von § 31 Abs 2 VStG wie alle Ausnahmeregelungen eng auszulegen ist und die Bestimmung des § 35 Stmk. TourismusG ihrem klarem Wortlaut nach kein Abgabendelikt im Sinne des § 31 Abs 2 VStG darstellt. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die sinngemäß anzuwendende Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (GZ.: UVS 30.15-47/95 vom 4.7.1995 u.a.) zur Übertretung des § 6 Abs 5 Stmk. Parkgebührengesetz (Nichterteilung der Lenkerauskunft). Auch hier hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 2 KFG eine bloß sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung angenommen, da es sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht um eine Abgabenverkürzung im Sinne des § 2 Stmk. Parkgebührengesetz handelt.

Die im Anlaßfall demnach bloß sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ende der eingeräumten Frist zur Erteilung der geforderten Auskünfte, sohin mit Ablauf des 15. September 1997 zu laufen (vgl. auch hier die sinngemäß anzuwendende Judikatur zu § 103 Abs 2 KFG, Hauer/Leukauf, 5.Auflage, Seite 909).

Diese Frist war bereits vor Einlangen der im übrigen keine Verfolgungshandlung darstellenden Sammelanzeige der Landesfremdenverkehrsabteilung vom 12.5.1998 an die belangte Behörde abgelaufen. Die gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung vom 23.7.1998, welche dem aufgedruckten Stempel zufolge frühestens am 10.8.1998 die Sphäre der Behörde verlassen hat, erging sohin weit außerhalb der sechsmonatigen Frist.

Da der Eintritt der Verfolgungsverjährung auch ohne diesbezügliches Parteienvorbringen in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen wahrzunehmen ist (VwGH 21.12.1988, 85/18/0120, 23.3.1994, 93/02/0228 u.a.) erübrigte sich ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen und war das Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Beitragserklärung Abgabepflicht Abgabendelikt Ungehorsamsdelikt Verfolungsverjährungsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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