Für die nicht fristgerechte - bis zum 15. September eines jeden Jahres gesetzlich vorgeschriebene - Abgabe der Beitragserklärung nach § 35 Abs 1 Stmk. TourismusG gilt lediglich die allgemeine sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist. Diese Übertretung ist nämlich kein Abgabendelikt, sondern ein Verstoß gegen eine Formalvorschrift in der Form eines Ungehorsamsdeliktes, welches für sich allein noch keine Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Abgaben darstellt. In diesem Sinne unterscheidet auch die Strafbestimmung des § 40 Stmk. TourismusG zwischen Abgabendelikten im engeren Sinn gemäß § 40 Abs1 Z 1 (Nichtentrichtung des Beitrages) und sonstigen Verstößen gegen das Gesetz (hier § 40 Abs 1 Z 3).
Diese sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ende der eingeräumten Frist zur Erteilung der geforderten Auskünfte zu laufen, das war hier der 15. September 1997 (vgl die sinngemäß anzuwendende Judikatur zu § 103 Abs 2 KFG).