Bei einer wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die nach §23 Abs1 lith Baugesetz erforderliche Baubewilligung ist das strafbare Verhalten in der Vornahme der Änderung der Verwendung und nicht in der darauffolgenden geänderten Benützung zu erblicken. Mit dem Abschluß der bewilligungspflichtigen Änderung endet das strafbare Verhalten; es liegt somit wie bei der Bauführung ohne Baubewilligung ein Zustandsdelikt vor. Daraus folgt, daß lediglich das innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung, gerechnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der bewilligungspflichtigen Änderung, einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten strafrechtlich geahndet werden kann.