RS UVS Steiermark 1998/08/10 30.12-39/98

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Veröffentlicht am 10.08.1998
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Rechtssatz

Da die Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht abgelaufen war, konnte der UVS den Spruch des Straferkenntnisses, der das Anbieten der Arbeitsvermittlung ohne Gewerbeberechtigung nach § 128 Abs 1 GewO 1994 betraf, durch Wiedergabe des objektiven Wortlautes der Ankündigung ergänzen (erforderliche Sachverhaltsumschreibung).

Schlagworte
Verfolgungshandlung Sache Tatbestandsmerkmal Anbieten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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