Da die Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht abgelaufen war, konnte der UVS den Spruch des Straferkenntnisses, der das Anbieten der Arbeitsvermittlung ohne Gewerbeberechtigung nach § 128 Abs 1 GewO 1994 betraf, durch Wiedergabe des objektiven Wortlautes der Ankündigung ergänzen (erforderliche Sachverhaltsumschreibung).