Der Vorhalt, den PKW ohne Kennzeichen auf öffentlichem Gut abgestellt und somit das öffentliche Gut zu verkehrsfremden Zwecken benutzt zu haben, ist kein verfolgungsverjährungsunterbrechender Vorhalt an den Beschuldigten, weil nicht jedes öffentliche Gut als Straße im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO zu qualifizieren ist und demnach ein solcher verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf in Ansehung des § 99 Abs 3 lit d StVO nicht tatbestandsbegründend ist (Einstellung des Verfahrens).