RS UVS Kärnten 1997/01/28 KUVS-K2-6/1/97

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Rechtssatz

Bei einem fortgesetzten Delikt ist eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich. Mit der Formulierung "von Ende Feber/Anfang März 1996 bis zirka 10.4.1996" ist diesem gesetzlich geforderten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen; zumal weder der Anfang des Tatzeitraumes noch dessen Ende genau umschrieben wurden. Eine Tatzeit "Ende Feber/Anfang März 1996" ohne nähere Bezugshinweise bedeutet soviel wie "Ende Feber 1996 oder Anfang März 1996" und ist nicht genügend bestimmt; schließt doch die als echte Alternative formulierte Tatzeitfeststellung nicht aus, daß der Berufungswerber wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Ebensowenig reicht der Vorwurf "bis ca. 10.4.1996" aus, um den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG in Ansehung der Tatzeitfeststellung zu genügen. Normativer Zweck des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist es, jene Personen zu bestrafen, die ein Gewerbe ausüben, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Entsprechend den Behörden auferlegten Konkretisierungsgebot hat eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung sowohl die zur Last gelegte (und als erwiesen angenommene) Tathandlung als auch das Gewerbe, dessen unbefugte Ausübung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, zu enthalten. Aus der Formulierung des Gesetzestextes ergibt sich, daß ein Tatvorwurf, der dem § 366 Abs 1 Z 1 GewO zu subsumieren ist, zumindest die verba legalia "Gewerbe ausüben" und "ohne erforderliche Gewerbeberechtigung" aufweisen muß. Der Vorhalt der ersten Instanz, der Beschuldigte habe Abbrucharbeiten durchgeführt, ohne im Besitz eines entsprechenden Baumeistergewerbes zu sein, entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut. Es handelt sich nicht um einen dem § 366 Abs 1 Z 1 GewO entsprechenden Tatvorwurf (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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