Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §109BDG 1979 §110BDG 1979 §123 Abs1BDG 1979 §123 Abs2BDG 1979 §91
Rechtssatz: Im Hinblick auf die klarstellende Funktion des Einleitungsbeschlusses ist eine besondere Anführung der dem Beamten im konkreten Fall vorgeworfenen Schuldform im
Spruch: des Einleitungsbeschlusses grundsätzlich entbehrlich, weil diesem Element für die Tati... mehr lesen...
Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §126 Abs2BDG 1979 §91LDG 1984 §69LDG 1984 §95 Abs2 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/13 89/09/0025 1 Stammrechtssatz § 91 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkei... mehr lesen...
Index: Dienstrecht - Disziplinarrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §123 Abs1BDG 1979 §123 Abs2BDG 1979 §91
Rechtssatz: Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtmäßigkeit muß aber der Einleitungsbeschluß hinreichend erkennen lassen, daß die Behörde von der dem Gesetz entsprechenden Auffassung "Keine Dienstpflichtverletzung ohne Verschulden" ausgeht und sie dem Beamten zumindest Fahrlässigkeit... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Versetzung - Führt die Dienstbehörde in der
Begründung: des Versetzungsbescheides aus, es bestehe im Bereich einiger Finanzlandesdirektionen ein akuter Mangel an Bediensteten der Verwendungsgruppe des versetzten Beamten, insbesondere in jenem der FLD, in welche er versetzt werde, werde dr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Sicherheitswache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Villach, wo er am Wachzimmer Z Dienst versieht. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer, nachdem die Staatsanwaltschaft Klagenfurt der Dienstbehörde mit Schreiben vom 31. August 1990 unter Bezugnahme auf die Anzei... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Läßt sich ein außer Dienst befindlicher Kriminalbeamter um 02.00 Uhr nachts in einer Bar mit der Pistole in der Hand in eine verbale Auseinandersetzung mit dem Discjockey ein und wird von diesem Vorfall ein in Rufbereitschaft befindliches Exekutivorgan vom Lokalinhaber telefonisch verständigt und unternimmt dasselbe nichts, um den flüchtenden ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewußte Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (H... mehr lesen...
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrer seit 1. Juni 1978 in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie wurde zuletzt der X-Hauptschule in St. Pölten zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 10. Mai 1982 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Definitivstellung. Darüber wurde jedoch zunächst nicht entschieden. Nach Krankenständen der Beschwerdeführerin wegen manisch-depressiver Zustände, die schon zuvo... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: AVG §56;AVG §66 Abs4;BDG 1977 §10;BDG 1977 §11;BDG 1979;LDG 1962 §11;
Rechtssatz: Erfolgt die Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung auf der Grundlage des LDG 1970 (§ 11), ist auf das provisorische Dienstverhältnis der Landeslehrer ungeachtet des inzwischen erfolgten Inkrafttretens des BDG 1979 weiterhin das BDG 19... mehr lesen...
Bezüglich der Vorgeschichte wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das die beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0112, verwiesen, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1989 betreffend Bestätigung seiner vorläufigen Enthebung vom Dienst als unbegründet abgewiesen worden war. Mit dem im Instanzenzug ergangenen B... mehr lesen...
Index: L24007 Gemeindebedienstete Tirol63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §54;BDG 1979 §91;GdBG Innsbruck 1970 §24;GdBG Innsbruck 1970 §59 Abs2;
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 59 Abs 2 Innsbrucker GdBG ergibt sich nicht nur, daß das Ausmaß der Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Stadtgemeinde ein Abgrenzungskriterium für die Beurteilung einer Handlung (Unterlassung) des Beamten als Die... mehr lesen...
Die im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; ihre Dienststelle ist die Hauptschule R in Innsbruck. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung die Beschwerdeführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 10. Juli 1990 schuldig erkannt, sie hätte die ihr nach § 29 Abs. 1 und 2 s... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §91;LDG 1984 §69;LDG 1984 §70 Abs1;
Rechtssatz: Das Disziplinarrecht bezweckt die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, sind im Disziplinarrecht die Ahndungsgesic... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §91;LDG 1984 §69;LDG 1984 §95 Abs2;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/13 89/09/0025 2 Stammrechtssatz Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" am Begriffsverständnis des StGB (§... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §91;LDG 1984 §19;LDG 1984 §21;LDG 1984 §69;StGB §6 Abs1;StGB §9 Abs2;VStG §5 Abs2;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der der Landeslehrerin nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt ist zu bedenken, daß ihr als Hauptschullehrerin der dienstrechtliche Unterschied zwischen "vorübergeh... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §91;LDG 1984 §69;LDG 1984 §95 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/13 89/09/0025 1 Stammrechtssatz § 91 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht au... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion A, wo er als Leiter des Strafamtes der Abteilung III tätig ist. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Polizeidirektor mit Dienstanweisung vom 26. August 1988, Nr. 51/88, bei allen Verwaltungsdienststellen der Bundespolizeidirektion A mit Wirksamkeit vom 1. September 1988 die gleitende Dienstzeit iSd § 48 Abs. 3 BDG 19... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §45 Abs1;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Das eine Dienstpflichtverletzung betreffende Disziplinarverfahren kann nur durch eine einheitliche Entscheidung abgeschlossen werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, daß das Disziplinarrecht zum Unterschied vom allgemeinen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestän... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität A, wo er als Universitätsdirektor (im rechtskundigen Dienst) in Verwendung steht. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Rechnungshof in seinem Bericht über das Ergebnis der Überprüfung der Gebarung der Verwaltungseinrichtungen der Universität A u.a. festgestellt, daß 30 Schreibmaschinen, die vom damaligen Leiter der Wirtschaftsab... mehr lesen...
Der im Jahre 1944 geborene Beschwerdeführer stand als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Finanzamt für den n. Bezirk (Großbetriebsprüfungsabteilung). Das Landesgericht R hatte den Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 5. April 1989, 17 Vr 831/87, Hv 7/88, des Verbrechens der versuchten Erpressung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 15, 144 Abs. 1 i.V.m. § 313 StGB und des Vergehens... mehr lesen...
Der im Jahre 1951 geborene Beschwerdeführer stand als Bezirksinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Hauptzollamt K. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Landesgericht K den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. Jänner 1989, 35 EVr 2762/88, 35 EHv 103/88, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Nach den Feststellungen des - vom Oberl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtsprechung hat für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0054; E 18.10.1990, 90/09/0070). Mit einer einzelnen "schwachen Leistung", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit", einem e... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §91;FinStrG §102 Abs1;
Rechtssatz: Mit dem einmaligen "Vergessen" eines Termines zur Zeugenvorladung ist die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit noch nicht überschritten. Es ist nicht Aufgabe des Disziplinarrechtes, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsich... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §91; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0171 9 Stammrechtssatz Die Rechtsprechung hat für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Or... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz72/01 Hochschulorganisation
Norm: BDG 1979 §45 Abs1;BDG 1979 §91;UOG 1975 §80 Abs1;UOG 1975 §80 Abs2;
Rechtssatz: Stellt ein Vorgesetzter Unzukömmlichkeiten, die einen nicht unbeträchtlichen Schaden für seinen Dienstgeber im Gefolge haben, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht ab, so stellt sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie (wie im Beschwerdefall) ei... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §91;LDG 1962 §69;LDG 1962 §95 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/13 89/09/0025 1 Stammrechtssatz § 91 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht au... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §91;LDG 1962 §69;LDG 1962 §95;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/13 89/09/0025 2 Stammrechtssatz Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" am Begriffsverständnis des StGB (§ 5 un... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §45 Abs1;BDG 1979 §91;B-VG Art126b Abs5;B-VG Art51a;
Rechtssatz: Wenn das Haushaltsrecht öffentliche Ausschreibungen zwingend vorschreibt und der Rechnungshof im Rahmen seiner Gebarungsprüfung im Jahre 1983 wegen Fehlens derselben die Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte gegen die verantwortlichen Beamten empfiehlt, s... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz72/01 Hochschulorganisation
Norm: BDG 1979 §45 Abs1;BDG 1979 §91;B-VG Art126b Abs5;B-VG Art51a Abs1;UOG 1975 §79 Abs2;UOG 1975 §79 Abs3;UOG 1975 §80 Abs1;UOG 1975 §80 Abs2;
Rechtssatz: Von den hergebrachten und in Verfassungsrang (Art 51a Abs 1 und 126b Abs 5 B-VG) stehenden Haushaltsmaximen sind die der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §91;LDG 1962 §69;LDG 1962 §95 Abs2;StGB §7 Abs1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/13 89/09/0025 3 Stammrechtssatz Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus (Hinweis Kucsko... mehr lesen...