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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §45 Abs1;Rechtssatz
Stellt ein Vorgesetzter Unzukömmlichkeiten, die einen nicht unbeträchtlichen Schaden für seinen Dienstgeber im Gefolge haben, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht ab, so stellt sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie (wie im Beschwerdefall) ein Gewicht hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X08Im RIS seit
11.07.2001