RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0171

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §91;
UOG 1975 §80 Abs1;
UOG 1975 §80 Abs2;

Rechtssatz

Stellt ein Vorgesetzter Unzukömmlichkeiten, die einen nicht unbeträchtlichen Schaden für seinen Dienstgeber im Gefolge haben, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht ab, so stellt sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie (wie im Beschwerdefall) ein Gewicht hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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