RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1991
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §91;
LDG 1962 §69;
LDG 1962 §95 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 89/09/0025 1

Stammrechtssatz

§ 91 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu mißbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die "nach neuerer Auffassung drei Komponenten:

a) das biologische Schuldelement, dh der Täter muß voll zurechnungsfähig sein;

b) das psychologische Schuldelement, dh der Täter muß vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c) das normative Schuldelement, dh dem Täter muß zugemutet werden können, daß er sich rechtmäßig verhält", umfaßt (Hinweis EBzRV zum BDG 1977, 500 BlgNR, 14 GP, zu § 51, S 82; sowie E 18.10.1989, 89/09/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten