RS Vwgh 1991/4/25 91/09/0023

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §91;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §95 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 89/09/0025 1

Stammrechtssatz

§ 91 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu mißbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die "nach neuerer Auffassung drei Komponenten:

a) das biologische Schuldelement, dh der Täter muß voll zurechnungsfähig sein;

b) das psychologische Schuldelement, dh der Täter muß vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c) das normative Schuldelement, dh dem Täter muß zugemutet werden können, daß er sich rechtmäßig verhält", umfaßt (Hinweis EBzRV zum BDG 1977, 500 BlgNR, 14 GP, zu § 51, S 82; sowie E 18.10.1989, 89/09/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090023.X04

Im RIS seit

25.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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