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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §123 Abs1Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtmäßigkeit muß aber der Einleitungsbeschluß hinreichend erkennen lassen, daß die Behörde von der dem Gesetz entsprechenden Auffassung "Keine Dienstpflichtverletzung ohne Verschulden" ausgeht und sie dem Beamten zumindest Fahrlässigkeit, dh die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, vorwirft.
Schlagworte
Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohberichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X10Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019