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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §126 Abs2;Rechtssatz
Das eine Dienstpflichtverletzung betreffende Disziplinarverfahren kann nur durch eine einheitliche Entscheidung abgeschlossen werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, daß das Disziplinarrecht zum Unterschied vom allgemeinen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen aufstellt, sondern es der Beurteilung der Disziplinarbehörde überläßt, ob in einem bestimmten Verhalten des beschuldigten Beamten eine oder mehrere Dienstpflichtverletzungen zu erblicken sind (VfSlg 7907; E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980). Im Gegensatz zum Strafrecht hat das BDG 1979 dem Beamten in seinem 6ten Abschnitt, der die Überschrift "Dienstpflichten des Beamten" trägt, eine Vielzahl verschiedenartiger Pflichten auferlegt, vor allem die, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs 1 BDG 1979). Als einzige Strafnorm für eine disziplinarrechtliche Bestrafung ist aber nur die allgemeine Vorschrift des § 91 BDG 1979 vorhanden, wonach der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 9ten Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090002.X05Im RIS seit
21.03.1991Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008