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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versetzung - Führt die Dienstbehörde in der Begründung des Versetzungsbescheides aus, es bestehe im Bereich einiger Finanzlandesdirektionen ein akuter Mangel an Bediensteten der Verwendungsgruppe des versetzten Beamten, insbesondere in jenem der FLD, in welche er versetzt werde, werde dringend ein solcher Beamter benötigt, während in seiner bisherigen Dienststelle kein ausreichender Aufgabenbereich für ihn mehr vorhanden sei, so stehen dem Aufschub der Vollziehung der Versetzung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Dieser Umstand verbietet eine Interessenabwägung.
Schlagworte
InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991120026.A02Im RIS seit
23.09.1991Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010