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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der der Landeslehrerin nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt ist zu bedenken, daß ihr als Hauptschullehrerin der dienstrechtliche Unterschied zwischen "vorübergehender Zuweisung" iSd § 21 LDG 1984 und "Versetzung" iSd § 19 LDG 1984 nicht unbekannt sein sollte. Die Unkenntnis eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Landeslehrer muß einer Hauptschullehrerin als Verschulden zugerechnet werden (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090023.X06Im RIS seit
25.04.1991