RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0171

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §91;
B-VG Art126b Abs5;
B-VG Art51a Abs1;
UOG 1975 §79 Abs2;
UOG 1975 §79 Abs3;
UOG 1975 §80 Abs1;
UOG 1975 §80 Abs2;

Rechtssatz

Von den hergebrachten und in Verfassungsrang (Art 51a Abs 1 und 126b Abs 5 B-VG) stehenden Haushaltsmaximen sind die der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die materiell wichtigsten. Sie bedeuten nicht Regeln der Haushaltstechnik, sondern geben ein Maßprinzip vor, das bei jedem Umgang mit öffentlichen Mitteln leitend zu sein hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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