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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §45 Abs1;Rechtssatz
Von den hergebrachten und in Verfassungsrang (Art 51a Abs 1 und 126b Abs 5 B-VG) stehenden Haushaltsmaximen sind die der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die materiell wichtigsten. Sie bedeuten nicht Regeln der Haushaltstechnik, sondern geben ein Maßprinzip vor, das bei jedem Umgang mit öffentlichen Mitteln leitend zu sein hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X04Im RIS seit
11.07.2001