RS Vwgh 1991/4/25 91/09/0023

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §91;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1;

Rechtssatz

Das Disziplinarrecht bezweckt die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, sind im Disziplinarrecht die Ahndungsgesichtspunkte vorwiegend die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch eine Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn er schuldhaft in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090023.X03

Im RIS seit

25.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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