RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0181

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §91;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0171 9

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung hat für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt

(Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0054; E 18.10.1990, 90/09/0070). Mit einer einzelnen "schwachen Leistung", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit", einem einmaligen "Zuspätkommen", können normalerweise die Pflichten zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben

(§ 43 Abs 1 BDG 1979) nicht verletzt werden (sogenannte Bagatellverfehlungen). Auch im öffentlichen Dienst stehen ebensowenig wie in anderen Arbeitsbereichen nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090181.X10

Im RIS seit

21.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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