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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §45 Abs1;Rechtssatz
Wenn das Haushaltsrecht öffentliche Ausschreibungen zwingend vorschreibt und der Rechnungshof im Rahmen seiner Gebarungsprüfung im Jahre 1983 wegen Fehlens derselben die Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte gegen die verantwortlichen Beamten empfiehlt, so vermag der Universitätsdirektor zwei Jahre später für das Unterlassen dieser organisatorisch gebotenen Maßnahme, die er seiner zum Einschaubericht des Rechnungshofes abgegebenen und bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Stellungnahme selbst als "gerechtfertigt" bezeichnete, in subjektiver Hinsicht nicht den allgemein bekannten "Personalmangel" an den Universitäten mit Erfolg ins Treffen zu führen. Sorgt nämlich ein leitender Beamter der Dienstklasse 8 bei Ausübung seines Amtes nicht mit allem Nachdruck dafür, daß beim Umgang mit öffentlichen Mitteln dienstliche Anordnungen oder Richtlinien, auf die noch dazu unter Androhung von disziplinarrechtlichen Schritten hingewiesen wurde, eingehalten werden, so kann dies im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X10Im RIS seit
11.07.2001